Gemäß § 623 BGB bedarf die Aufhebung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Anlässlich der „Beförderung“ eines Mitarbeiters zum Geschäftsführer stellt sich daher die Frage, welches rechtliche Schicksal den bis dahin bestehenden Arbeitsvertrag ereilt, wenn die Parteien lediglich einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag schließen, ohne das Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufzulösen. Das BAG hat nun durch Urteil vom 19.07.2007 – 6 AZR 774/06 – entschieden, dass das Schriftformerfordernis des § 623 BGB bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt sei.
Praxistipp
Eine nach dem BAG bestehende Vermutung, dass durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, greift nur dann ein, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags und des Dienstvertrags identisch sind. Dies ist beispielsweise bei einer GmbH & Co. KG nicht der Fall, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu der KG bestand und der Geschäftsführer-Dienstvertrag mit der GmbH als Komplementärin der KG abgeschlossen wird. Aus diesem Grund sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob das bisherige Arbeitsverhältnis ausdrücklich durch einen gesonderten Aufhebungsvertrag aufgelöst werden muss.
Die Einzelheiten
Häufig ist die berufliche Entwicklung eines Arbeitnehmers in einer Führungsposition bei einer GmbH dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer irgendwann zum Geschäftsführer aufsteigt und einen entsprechenden Geschäftsführer-Dienstvertrag erhält. In dieser Situation wird das weitere rechtliche Schicksal des möglicherweise bereits seit vielen Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses häufig nicht bedacht.
Seit dem Urteil des BAG vom 07.10.1993 – 2 AZR 260/93 – entsprach es der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags mit einem angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liege. Mit Wirkung zum 01.05.2000 trat § 623 BGB in Kraft. Nach § 623 BGB bedarf die Aufhebung des Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bis zu dieser Gesetzesänderung war die Aufhebung von Arbeitsverträgen auch formlos, d. h. auch mündlich, möglich.
Die Rechtslage war nach Inkrafttreten des § 623 BGB umstritten. In einem Urteil vom 25.04.2002 – 2 AZR 352/01 –, das noch unter Berücksichtigung der alten Rechtslage ergangen war, deutete das BAG an, seine Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass eine wirksame Aufhebung des Arbeitsvertrages zumindest voraussetze, dass in dem neu abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag eine ausdrückliche Abrede zum Schicksal des bis dahin bestehenden Arbeitsvertrages getroffen werde.
Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun jedoch mit Urteil vom 19.07.2007 – 6 AZR 774/06 – entschieden, dass sich weder aufgrund des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB noch aufgrund der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB etwas an der bisherigen Rechtsprechung des BAG ändern müsse. Insbesondere seien mit Abschluss des schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags die Anforderungen des § 623 BGB gewahrt.
Damit sind Befürchtungen vor allem auf Seiten derjenigen Unternehmen beseitigt worden, die die Frage des weiteren rechtlichen Schicksals des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers, der zum Geschäftsführer „befördert“ wird, gerade nicht ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer/Geschäftsführer diskutiert haben. Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass auf Unternehmensseite der Glaube vorhanden ist, dass der Arbeitnehmer/Geschäftsführer auf einer Regelung zum ruhenden Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beharren könnte, wenn ihm infolge der Diskussion um diesen Punkt überhaupt bewusst wird, dass es zur Auflösung seines Arbeitsvertrags anlässlich des Abschlusses des Geschäftsführer-Dienstvertrags kommt. Hieraus kann sich eine erhebliche Konfliktsituation ergeben, die unter Umständen auch zum Scheitern der „Beförderung“ des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer führen kann. Durch die Rechtsprechung des BAG bleibt den Unternehmen im Regelfall erspart, die Frage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich ansprechen zu müssen, um in dieser Hinsicht für sich Rechtssicherheit zu erlangen.