Das niedersächsische Finanzgericht gab aber nicht klein bei. Es hat dem Verfassungsgericht die gleiche Frage nun noch einmal vorgelegt. In der Begründung führen die niedersächsischen Finanzrichter aus, der Gewerbesteuer unterlägen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber Freiberufler und andere selbständig Tätige. Das sei eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Bei ähnlicher Betriebsgröße unterschieden sich Gewerbebetriebe nicht mehr signifikant von den Betrieben der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen. Es bleibt die Entscheidung des Verfassungsgerichtes abzuwarten.