„...bereit, eine Zusammenarbeit mit Ihnen [dem Generalunternehmer] aufzunehmen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie die Vorplanung/Planung auf eigenes Risiko ohne Honorarforderung [betreiben] bis die staatliche Anerkennung durch das Land gegeben ist...“.
Als Gegenleistung bot die Schulträgerin die (vergaberechtswidrige) Auftragserteilung an den Generalunternehmer ohne vorherige Ausschreibung nach Maßgabe eines noch festzusetzenden Förder- und Finanzrahmens an. Dieses Angebot bestätigte der Generalunternehmer. Tatsächlich beauftragte die Schulträgerin später einen Architekten und nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung ein Drittunternehmen mit den Bauleistungen.
Das OLG Koblenz weist die Klage des Generalunternehmers mit Urteil vom 12. Mai 2005 (Az.: 5 U 1408/04) ab. Zur Begründung führt es aus, dass im Einzelfall zu überprüfen ist, ob ein Architekt akquisitorisch oder im Rahmen eines Auftrags tätig war. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nur, wenn ein Vorvertrag so hinreichend bestimmt ist, dass sich der Inhalt des Hauptvertrages richterlich feststellen lässt. Dies verlangt zumindest eine Einigung über alle wesentlichen Gesichtspunkte, also eine Beschreibung der anstehenden Bauleistung nach Art, Umfang, Ausgestaltung, Leistungszeitpunkt und eine Festlegung der dafür geschuldeten Vergütung. Daran mangelt es vorliegend.
Praxistipp
Definierte Abgrenzungskriterien zur Unterscheidung von honorarfreier Akquisition, Vor- und Hauptvertrag liefert (auch) diese Entscheidung nicht. Sofern aber Planungsleistungen in der Aussicht auf einen späteren Vertragsschluss nutzlos erbracht wurden, ist anzuraten, bei einer Honorarklage auch das negative Interesse, nämlich den entstandenen Aufwand an Planungs- und Angebotskosten, unter konkreter Schadensberechnung zumindest hilfsweise einzuklagen. Kostenlose Planungsleistungen sind im System der HOAI nämlich nicht vorgesehen.