Nach Errichtung des Bauwerks traten Feuchtigkeitsmängel auf. Nachdem der Bauherr den Architekten wegen Planungsfehlern gerichtlich erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, verlangte dieser von seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz in gleicher Höhe. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, durch die Tätigkeit der Bauträgergesellschaft habe der Architekt Verpflichtungen übernommen, die nicht seinem Berufsbild entsprächen und daher nicht vom Versicherungsschutz gedeckt seien.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2006) bestätigte die Ansicht des Versicherers. Nach Ziffer 6.2 c BBR A bestehe in der Architektenhaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz, wenn der Planer ein Unternehmen leite, das Bauten im eigenen Namen und für eigene Rechnungen erstellen lasse oder selbst Bauleistungen erbringe. Auch lässt das Gericht das Argument des Architekten nicht gelten, dass die Klausel nicht einschlägig sei, da das Bauträgerunternehmen die Bauleistungen nicht selbst, sondern nur durch Subunternehmer erbracht habe. Die Einschaltung von Subunternehmern ändere nämlich nichts daran, dass das Bauträgerunternehmen sich gegenüber seinem Auftraggeber zur Erbringung der Bauleistungen und damit zu über das Berufsbild hinausgehenden Leistungen verpflichtet habe. Sofern der Architekt Bauten als Bauträger ausführe, sei seine gesamte Berufstätigkeit von der Versicherung ausgeschlossen, auch wenn die Mängel ausschließlich auf Planungsfehler zurückzuführen seien.
Praxistipp
Architekten und Ingenieure müssen berücksichtigen, dass sie ihren Versicherungsschutz für ihre Planungstätigkeit verlieren, wenn sie sich an einem Bauvorhaben in irgendeiner Form berufsbildfremd, also z.B. als Bauunternehmer betätigen. Dies gilt nach Ziffer 6.2 c BBR A auch dann, wenn die Bauleistungen durch ein Unternehmen ausgeführt werden, an denen nur ein Angehöriger des Planers beteiligt ist.