Der Vulkanausbruch in Island und die hierdurch bedingten Einschränkungen im Flugverkehr haben dazu geführt, dass Geschäftsreisende und Urlauber vielerorts gestandet sind und nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren konnten. Was sind die arbeitsrechtlichen Auswirkungen dieses Fernbleibens, was müssen die Unternehmen beachten?
Urlauber
Der Vulkanausbruch und die hierdurch bedingten Einschränkungen sind ein Ereignis höherer Gewalt. Das Fernbleiben vom Dienst ist somit unverschuldet und stellt kein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers dar, der mit einer Abmahnung oder gar Kündigung zu sanktionieren wäre.
Ein im Urlaub gestrandeter Arbeitnehmer ist allerdings verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Situation zu informieren, damit dieser Planungssicherheit erhält. Des Weiteren ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. einen solchen – wenn er sich denn nicht vermeiden lässt – zu minimieren. Hierzu gehört es etwa, dass Arbeitnehmer mit Projektverantwortung unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Medien einen Vertreter entsprechend instruieren, um einen Fortgang der Arbeiten zu gewährleisten. Hierzu gehört auch, dass die Arbeitnehmer alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um schnellstmöglich nach Deutschland zurückzukehren und die Arbeit wieder aufzunehmen. Was insoweit finanziell und körperlich für den Arbeitnehmer noch zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Rückreise per Bahn innerhalb Europas dürfte in der Regel zumutbar sein, die Anmietung eines kostspieligen Mietwagens in der Regel nicht.
Arbeitnehmern, die im Urlaub gestrandet sind und nicht rechtzeitig zum Dienst erscheinen, kann das Gehalt gekürzt werden. Es gilt der Grundsatz: Kein Lohn ohne Arbeit. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Flugverbots und ist daher nicht verpflichtet, für die ausfallenden Arbeitszeiten das Entgelt zu zahlen. Alternativ zur Gehaltskürzung kann sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer auf eine Verlängerung des (bezahlten) Urlaubs verständigen.
Geschäftsreisende
Eine Dienstreise unternimmt der Arbeitnehmer im Auftrag, auf Kosten und auf Risiko des Arbeitgebers. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zum eigentlichen Dienstort nach Deutschland zurückkehren kann, liegt in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Es besteht daher die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das Entgelt für die ausfallenden Arbeitszeiten weiter zu bezahlen.
Der Arbeitgeber kann von dem gestrandeten Geschäftsreisenden allerdings verlangen, dass dieser – soweit möglich – eine Ersatzbeförderung in Anspruch nimmt, um nach Deutschland zurückzukehren. Die Kosten einer solchen Ersatzbeförderung sind dem Arbeitnehmer zu erstatten.
Generell gilt auch für gestrandete Geschäftsreisende, dass der Schaden für den Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten ist. Dies gilt insbesondere auch für zusätzliche Hotelkosten. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass sich der Arbeitnehmer bzgl. seiner Unterbringung mit dem Arbeitgeber abstimmt und unnötige oder unangemessene Kosten vermeidet.
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