Verlängerung der Wartezeit auf zwei Jahre
Nach dem Koalitionsvertrag soll die zum Kündigungsschutz führende Wartefrist von gegenwärtig sechs Monaten durch entsprechende Abrede zwischen den Parteien auf künftig zwei Jahre angehoben werden können. Machen die Arbeitsvertragsparteien hiervon Gebrauch, genießen Arbeitnehmer erst nach einer Unternehmenszugehörigkeit von zwei Jahren den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Ziel ist es, auf diese Weise die Kündigung von Arbeitsverhältnissen innerhalb der ersten zwei Beschäftigungsjahre zu erleichtern und Arbeitgeber so zu Neueinstellungen zu veranlassen.
Wegfall der sachgrundlosen Befristung
Was auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, ist bei genauerem Hinsehen denkbar wenig geeignet, zu einer Mehrbeschäftigung zu führen. Im Gegenzug ist nämlich beabsichtigt, die gegenwärtig noch existierende Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ersatzlos zu streichen. Diese beabsichtigte Streichung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen zugunsten der Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren erscheint wenig geeignet, Anreize für Neueinstellungen zu schaffen. Um die arbeitsvertragliche Ausschöpfung einer zweijährigen Probezeit zu erreichen, wird es durchaus langwieriger Verhandlungen zwischen den Parteien bedürfen. Gerade bei Stellen, für die nur wenige geeignete Bewerber vorhanden sind, dürfte die Bereitschaft der Arbeitnehmer zum Abschluss entsprechender Arbeitsverträge nur gering sein. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass auch Kündigungen während der Probezeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vollkommen ohne Beachtung jedweder sozialer Rücksicht erfolgen dürfen, sondern ein Mindestmaß an Rücksichtnahme erfordern. Insoweit gibt die nach dem Koalitionsvertrag geplante Neuregelung Arbeitnehmern sogar noch Anreize, auch bei Kündigungen während der Probezeit künftig Kündigungsschutzklage zu erheben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kündigung selbst im Falle einer verlängerten Probezeit dann nicht ohne weiteres möglich ist, wenn besondere gesetzliche Kündigungsverbote, etwa im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, bestehen. Entsprechende Probleme hat es bisher im Falle der Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht gegeben. Bei Ablauf der Befristung endet ein Arbeitverhältnis nach gegenwärtiger Rechtslage nämlich auch dann, wenn im Beendigungszeitpunkt besonderer Kündigungsschutz besteht. Gleiches gilt für die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG, die vor jeder Kündigung zu erfolgen hat, nicht aber bei Beendigung des Vertrages durch Ablauf der Befristung.
Ausnahmen
Ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge sollen künftig nur noch für Existenzgründer innerhalb der ersten vier Jahre sowie als Altersbefristungen mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, möglich sein. Bei Letzteren ist allerdings zu beachten, dass die sachgrundlose Befristung nach Auffassung des EuGH gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
Arbeitslosengeld II
Weiteres nach dem Koalitionsvertrag angestrebtes Ziel der neuen Regierung ist die Einsparung von vier Milliarden Euro im Bereich des Arbeitslosengeldes II sowie die Anpassung des Arbeitslosengeldes II in Ostdeutschland an das Westniveau.
Erhöhung des Rentenalters
Das Renteneintrittsalter soll auf 67 Jahre erhöht werden. Der Einstieg in diese Erhöhung erfolgt schrittweise ab dem Jahr 2012 und endet 2035.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sollen auch in Zukunft steuerfrei bleiben. Es ist jedoch vorgesehen, dass die Sozialversicherungsfreiheit künftig auf einen Grundstundenlohn in Höhe von maximal 25 Euro beschränkt wird.