Praxistipp
Zu beachten ist, dass ein Arbeitnehmer, der sich zunächst auf eine vollständig arbeitsfreie Elternzeit festgelegt hat, grundsätzlich im Laufe dieser Elternzeit trotzdem einen Anspruch auf vorzeitige Rückkehr haben kann. Der Arbeitgeber kann sich also nicht endgültig darauf verlassen, dass der Arbeitnehmer während der ursprünglich von ihm selbst beantragten Dauer der Elternzeit tatsächlich auch der Arbeit vollständig fernbleibt. Dem Antrag eines zuvor in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers, in Teilzeit „vorzeitig“ zurückzukehren, können jedoch betriebliche Gründe entgegenstehen.
Die Einzelheiten
Gemäß § 15 Abs. 5 – 7 BErzGG können Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen zweimal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beanspruchen. Dies gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die sich bereits in Elternzeit in Form einer völligen Freistellung befinden. Nach der Auffassung des BAG ist es unerheblich, dass es sich in diesem Fall nicht um eine Verringerung der Arbeitszeit im Wortsinne handelt. Mit diesem Argument hatte noch die Vorinstanz das Bestehen eines Anspruchs abgelehnt. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwertes werden Auszubildende nicht berücksichtigt.
Dem Anspruch des Arbeitnehmers können jedoch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin zunächst eine Elternzeit von drei Jahren unter völliger Freistellung von der Arbeit beantragt. Noch vor Ablauf eines Jahres beantragte sie dann jedoch eine Beschäftigung in Teilzeit. Die Arbeitgeberin hatte inzwischen für den gesamten Zeitraum der Elternzeit eine in Vollzeit tätige Ersatzkraft eingestellt. Weder die Ersatzkraft, noch andere Kollegen waren bereit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren; eine Nachfrage bei der zuständigen Arbeitsagentur ergab, dass selbst wenn die Ersatzkraft gekündigt worden wäre, kein geeigneter Bewerber zur Ergänzung für die von der Arbeitnehmerin gewünschte Arbeitszeitkonstellation zu finden gewesen wäre. Damit standen dem zunächst grundsätzlich existierenden Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Urteil des BAG dringende betriebliche Gründe entgegen.