Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht, verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird, sofern in dem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitnehmer einem solchen Wunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen und die reduzierte Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu verteilen, soweit nicht betriebliche Gründe dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das BAG hat nun verdeutlicht, wie die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen ist.
Dies hat dreistufig zu erfolgen.
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. Hierbei hat der Arbeitgeber darzulegen, dass sein Organisationskonzept die von ihm gewollte Arbeitszeitregelung bedingt, wobei das Arbeitsgericht die Richtigkeit seiner Angaben voll überprüfen kann. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung sowie die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind jedoch hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Auf einer zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, ob die Arbeitszeitregelung dem Verlangen des Arbeitgebers tatsächlich entgegensteht, wobei auch zu prüfen ist, ob durch eine zumutbare Änderung betrieblicher Abläufe oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzeptes mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers in Deckung zu bringen ist.
Ist nach dieser Prüfung das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers nicht mit dem organisatorischen Konzept und der daraus resultierenden Arbeitszeitverteilung vereinbar, so ist auf einer dritten Stufe zu prüfen, welches Gewicht die entgegenstehenden betrieblichen Gründe haben. Konkret ist zu fragen, ob die durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegenden unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden.