Die Vergabekammer Brandenburg hat mit Beschluss vom 17.06.2008 (VK 13/08) eine für die Abfallwirtschaft äußerst bedeutsame Entscheidung getroffen. Hiernach sei die Umstellung eines kommunalen Abfallentsorgungssystems für Altpapier von einer sog. Bündelsammlung hin zu einer „kommunalen blauen Altpapiertonne“ (Modellversuch) im Rahmen eines bestehenden Entsorgungsvertrages keine wesentliche Vertragsänderung und dementsprechend nicht ausschreibungspflichtig. In der Sache hatte die zuständige Kommune ursprünglich die Leistungen zur Sammlung, zur Beförderung, zum Transport und zur Entsorgung von Altpapier europaweit ausgeschrieben. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages erfolgt eine Preisanpassung, sofern der Landkreis Änderungen in der Abfallwirtschaft, insbesondere bei der Entsorgungstechnik und –logistik bzw. in den Entsorgungssystemen durchführen will, die die vertraglich aufgeführten Leistungen verändern oder zum Wegfall dieser Leistungen führen.
Wesentliche Vertragsänderungen?
Die Vergabekammer betonte, dass nur wesentliche Vertragsänderungen, die konkret geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers gegenüber anderen möglichen Dienstleistungserbringer zu bevorzugen, die erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens rechtfertigten. In der konkreten Situation sei indes eine Veränderung wesentlicher Vertragsbestandteile, insbesondere der Hauptleistungspflichten (wie der Preis, die vertragstypische Leistungspflicht oder die Vertragsdauer) nicht erheblich geändert worden. Es sei schon keine wettbewerbliche Bevorzugung des betroffenen privaten Entsorgungsunternehmens gegeben. Andere Unternehmen hätten jederzeit die Möglichkeit der eigenen gewerblichen Sammlung. Der Wettbewerb in diesem Bereich bliebe erhalten. Letztlich entscheide der Bürger, wem er das Altpapier übergebe. Dies führe zu einer natürlichen Ausprägung von Wettbewerb und nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des durch den öffentlichen Auftraggeber beauftragen Unternehmens.
Enger inhaltlicher Zusammenhang mit bestehendem Vertrag
Darüber hinaus stünden die hinzukommenden Leistungen mit dem bereits bestehenden Vertrag in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Es gehe vorliegend nicht um die Erweiterung einer eigenständigen Abfallart. Die betroffene Leistung „Altpapierentsorgung im betroffenen Landkreis“ solle das Unternehmen auch in der Zukunft erbringen, und zwar zusätzlich durch die Entsorgung von Altpapier in „kommunalen blauen Tonnen“. Dabei blieben die Hauptleistungspflichten des Vertrages weitgehend unverändert. Die Vertragsparteien blieben dieselben ebenso wie die Vergütung, die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages. Die vertragstypische Leistungspflicht sei nach wie vor das „Sammeln, Befördern, der Transport und die Entsorgung von Papier“. Geändert habe sich lediglich die Art der Sammelvorrichtung. Die Menge des Altpapiers werde sich allein durch das Aufstellen neuer Behälter nicht wesentlich verändern. Auch wenn sich die Bündelsammlung durch das Aufstellen der Container gegebenenfalls vollständig erübrigte, sei die Erweiterung des Entsorgungssystems auf die Gestellung von Altpapierbehältern unschädlich.
Fazit
Vor dem Hintergrund veränderter Marktbedingungen besteht für Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger derzeit oftmals das Bedürfnis, mit der Einführung eigener „kommunaler blauer Tonnen“ auf gewerbliche Sammlungen zu reagieren. Zwar kann mit der Entscheidung der Vergabekammer Brandenburg nicht in jedem Fall eine Umstellung des bestehenden Entsorgungsvertrages als vergaberechtsfrei qualifiziert werden. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Indes hat die Vergabekammer Brandenburg einen gangbaren Weg aufgezeigt, auf dem eine vergaberechtsfreie Umstellung des Abfallentsorgungssystems auf kommunale blauen Tonnen im Rahmen bestehender Entsorgungsverträge zulässig ist.