Mit Beschluss vom 31.07.2007 hat das OLG Düsseldorf zu den Anforderungen an eine formale Angebotsprüfung Stellung genommen (Verg 25/07). Nach Auffassung des Vergabesenates sind an die formalen Prüfkriterien keine übertriebene Anforderungen zu stellen. In der Konsequenz bräuchten „gegebenenfalls“ geforderte Angaben bei Angebotsabgabe nicht zwingend vorzuliegen. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich einer geforderten Bestempelung aller Unterlagen die Einschränkung, dass es auf die Zuordnungsfähigkeit zum Bieter ankomme, so sei eine Stempelung jeder einzelnen Seite entbehrlich (sofern die einzelnen Bestandteile eindeutig zugeordnet werden könnten). Im zugrundeliegenden Sachverhalt schrieb eine Vergabestelle im offenen Verfahren Berufsausbildungsleistungen aus. Gefordert waren unter anderem Angabe über die Maßnahmeorte („gegebenenfalls mit Tätigkeitsschwerpunkt“). Schließlich sollten alle Unterlagen mit Firmenstempel versehen werden, „soweit sie ansonsten nicht eindeutig zugeordnet werden können“.
Fazit
Zwar hebt das OLG Düsseldorf hervor, dass an die formalen Prüfungskriterien keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl sollten Bieter tunlichst darauf achten, dass in jedem Fall die Klarheit und Eindeutigkeit der abgegebenen Angebote gewährleistet und eine Wertung der Angebote durch den Auftraggeber damit unproblematisch sichergestellt ist. Insoweit kommt es letztlich immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.