In einer aktuellen Entscheidung vom 20.08.2008 (VK 1-108/08) hat die Vergabekammer des Bundes darauf hingewiesen, dass bei den Anforderungen an Mindestbedingungen für Nebenangebote (oberhalb der Schwellenwerte) nicht übertrieben werden soll. Eine Ausschreibung, die verlange, dass ein Nebenangebot den „Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben“ entsprechen müsse, erfülle die vergaberechtlichen Voraussetzungen an Nebenangebote. Eine solche Formulierung fand sich konkret in den Bewerbungsbedingungen einer Ausschreibung. Ein Bieter rügte die Wertung eines Nebenangebotes seines Konkurrenten mit der Begründung, dass die Mindestbedingungen für die Nebenangebote eine bloße Leerformel und damit keine echte Mindestbedingung sei. Bei der Wertung hätten z. B. Vorhaltezeiten für bestimmte Strecken eine Rolle spielen können. Diese hätten als Mindestanforderung formuliert werden können. Die Vergabekammer ist dieser Auffassung nicht gefolgt.
Angaben zur konkreten Ausgestaltung ausreichend
Die formulierten Mindestanforderungen an Nebenangebote stellen nach Ansicht der Vergabekammer hinreichend bestimmte Mindestanforderungen dar. Die entsprechenden Vorgaben sollten Bietern ermöglichen, in gleicher Weise von den Mindestanforderungen Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend sei, wenn die Verdingungsunterlagen auf eine nationale Rechtsvorschrift verwiesen, nach der Nebenangebote qualitativ gleichwertig mit der ausgeschriebenen Leistung sein müssten. Die Anforderungen dürften nicht lediglich abstrakt und inhaltsleer sein. Sie müssten sich vielmehr auf den geplanten Beschaffungsvorgang und die konkrete Ausgestaltung von Nebenangeboten beziehen. Dies sei vorliegend allerdings zu bejahen. Mit der Beschränkung auf die Planungsvorgaben und die Konstruktionsprinzipien habe die Vergabestelle eine inhaltliche Auswahl aus den Bedingungen für Hauptangebote getroffen. Eine solche Vorgehensweise genüge einem erforderlichen Mindestmaß an Anforderungen für Nebenangebote.
Fazit
Bislang hatte die einschlägige Rechtsprechung es öffentlichen Auftraggebern sehr schwer gemacht, vergaberechtskonform Mindestanforderungen an Nebenangebote in den Ausschreibungsunterlagen zu formulieren. Die Vergabekammer des Bundes weist nun zu Recht darauf hin, dass bei den Anforderungen an Mindestbedingungen für Nebenangebote nicht zu hoch gegriffen werden darf. Andernfalls sind Nebenangebote in der Praxis nicht mehr realisierbar. Die aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes senkt daher erfreulicherweise die Anforderungen an Mindestbedingungen für Nebenangebote. Bislang handelt es sich allerdings noch um eine Einzelfallentscheidung. Daher sollten Vergabestellen nach wie vor in europaweiten Vergabeverfahren sehr vorsichtig sein, falls sie Nebenangebote wünschen.