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Eintrag
Altersbefristungen sind unwirksam!
18.07.2006 avocado allgemein

Altersbefristungen sind unwirksam!

Praxistipp:

Bei sachgrundlos befristeten Verträgen mit älteren Arbeitnehmern, die ausschließlich auf der bisherigen gesetzliche Möglichkeit des § 14 Abs. 3 TzBfG beruhen, besteht für den Arbeitgeber erst dann Rechtssicherheit hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Befristungseintritt, wenn die Klagefrist abgelaufen ist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend machen muss. Diese Frist beginnt grundsätzlich gemäß § 17 TzBfG mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages und beträgt drei Wochen.

Die Einzelheiten:

Der Europäische Gerichtshof hat am 22.11.2005 in der Rechtssache Mangold ./. Helm (C-144/04) entschieden, dass die nach § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG vorgesehene sachgrundlose Befristungsmöglichkeit aufgrund des Alters des Arbeitnehmers eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung darstelle und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden dürfe. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 26.04.2006 -7 AZR 500/04- nun erstmals über die Wirksamkeit einer solchen Altersbefristung zu entscheiden, wobei weitere Sachgründe für die Befristung nicht vorlagen. Die Befristung wurde für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber könne sich auch bei Verträgen, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgeschlossen worden seien, nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben. Die Entscheidung über den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Vertrauensschutz sei dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten, der jedoch in seinem Urteil über die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht vorgenommen habe. Darüber hinaus bestehe auch nach nationalem Recht kein Vertrauensschutz, da die Vereinbarkeit der Norm mit Gemeinschaftsrecht bereits seit ihrem Inkrafttreten in Zweifel gezogen worden sei. Somit sei eine Befristungsabrede, die sich einzig auf das Alter des Arbeitnehmers stütze, unwirksam mit der Folge, dass in einem solchen Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege.

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