Das Papier enthält Vorgaben für die Auslegung des Begriffs Gefährlicher Abfall, die in Deutschland zur Klassifizierung „besonders überwachungsbedürftiger“ Abfall führt. Der Entwurf der Bundesverwaltungsvorschrift befasst sich in diesem Zusammenhang vor allem mit den sogenannten Spiegeleinträgen. Als Spiegeleinträge bezeichnet man in der AVV diejenigen Abfallarten, bei denen einem als besonders überwachungsbedürftig eingestuften Stoff das als nicht besonders überwachungsbedürftig ausgewiesene Pendant gegenübergestellt wird. Die Abfallverzeichnis-Verordnung enthält insgesamt 170 Spiegeleinträge.
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
Der Umgang mit den Spiegeleinträgen, das heißt die Auswahl des richtigen Schlüssels innerhalb eines Spiegeleintrags ist in jeder Phase der Abfallentsorgung von hoher praktischer Relevanz. Die Einstufung entscheidet im Einzelfall über Andienungs- und Überlassungspflichten, sie ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von Entsorgungswegen oder die Zulässigkeit der Annahme von Abfällen in der konkreten Entsorgungsanlage. Eine fehlerhafte Zuordnung kann Rechtsfolgen auslösen, die bis in den bußgeld- und strafrechtlich relevanten Bereich hinein reichen.
Einstufungskriterien
Die im Entwurf vorliegende Verwaltungsvorschrift versucht, die Einstufung und Zuordnung handhabbar zu machen. Zu diesem Zweck verhält sie sich zu gefahrrelevanten Eigenschaften von Abfällen, thematisiert Gefährlichkeitsmerkmale, benennt Konzentrationsgrenzen, teilt Spiegeleinträge in verschiedene Kategorien ein, liefert Einstufungsschemata und enthält Vorgaben für die Analytik. Bereits die Aufzählung der Inhalte verdeutlicht, dass das Regelwerk detailreich sein wird. Es umfasst bisher einen Text von immerhin 75 (!) Seiten.
Nach diesseitiger – vorläufiger – Bewertung wird die Verwaltungsvorschrift in der vorliegenden Form im Tagesgeschäft bei der Abfallentsorgung Schwierigkeiten verursachen. Dabei liegt dies weniger an den Verfassern des Papiers als vielmehr an der durch europäische Vorgaben geforderten Kombination aus Abfallrecht und Chemikalienrecht bei der Abfallklassifizierung. Die Verknüpfung beider Rechtsmaterien im Bereich der Abfalleinstufung ist in vielen Anwendungsbereichen allerdings praxisuntauglich.
Der Arbeitsentwurf des Umweltministeriums liegt zur Zeit den betroffenen Wirtschaftskreisen, den kommunalen Spitzenverbänden und den obersten Abfallbehörden der Länder zur Stellungnahme vor.