Mit einer aktuellen Mitteilung vom 12.04.2008 will die Europäische Kommission Unklarheiten im Zusammenhang der wettbewerbsrechtlichen Behandlung institutionalisierter öffentlich-privater Partnerschaften (IÖPP) beseitigen. Unter IÖPP sind öffentlich-private Unternehmen zu verstehen, die üblicherweise zur Ausführung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse – vor allem auf lokaler Ebene – gegründet werden. Die Erläuterungen der Kommission basieren auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der transparente und wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren immer dann erforderlich sind, wenn öffentlich-privaten Partnerschaften öffentliche Aufträge oder Konzessionen übertragen werden. Konkret macht die Europäische Kommission deutlich, dass nach ihrer Auffassung ein Auswahlverfahren bei der Gründung einer IÖPP ausreiche, welches sowohl die Auswahl des privaten Partners der IÖPP und die Vergabe des betroffenen öffentlichen Auftrages bzw. der Konzession an das gemischt-wirtschaftliche Unternehmen betreffe. Zweier getrennter Ausschreibungsverfahren bedürfe es nicht.
Flexibilität der IÖPP
Gleichzeitig wird klargestellt, dass IÖPP grundsätzlich innerhalb der Grenzen ihres ursprünglichen Unternehmensgegenstandes, d. h. des zugrundeliegenden öffentlichen Auftrages (Konzession), tätig werden müssten und ohne ein erneutes Vergabeverfahren keine weiteren öffentlichen Aufträge (bzw. Konzessionen) erhalten könnten. Gleichwohl räumt die Kommission ein, dass sich gemischt-wirtschaftliche Unternehmen an bestimmte Veränderungen des wirtschaftlichen, rechtlichen oder technischen Umfeldes anpassen können müssten; daher werden auch die Modalitäten erläutert, unter denen derartige Entwicklungen (immer gemessen an den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung) erfolgen können. So sollten bereits in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Änderungsmöglichkeiten bzw. Durchführungsmodalitäten bestimmt sein sowie die entsprechenden Verfahren aufführen. Dagegen fordert die Veränderung wesentlicher Vertragsbestimmungen, die nicht von der ursprünglichen Ausschreibung erfasst sind, immer ein neues Ausschreibungsverfahren.