Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich nur für die Gründung eines Unternehmens. Das Befristungsprivileg gilt nicht „für Neugründungen in Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen“. Auch muss es sich um die Neugründung eines Unternehmens handeln, die Neueinrichtung eines Betriebes reicht nicht aus.
Von der Regelung werden auch Unternehmen erfasst, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes neu gegründet wurden, sofern der Vier-Jahreszeitraum – berechnet ab dem Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens im Sinne der gemäß § 138 AO mitteilungspflichtigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – noch nicht ausgeschöpft ist. Bereits jetzt ist in der Literatur umstritten, ob die Befristung des Arbeitsvertrages dann nur noch für den restlichen Zeitraum bis zum „4. Geburtstag“ des Unternehmens vereinbart werden kann oder ob noch am Ende der vierjährigen Gründungsphase Neueinstellungen mit befristeten Arbeitsverträgen über vier Jahre abgeschlossen werden können. So lange diese Rechtsfrage nicht abschließend geklärt ist, ist diesbezüglich Vorsicht geboten: Eine Befristung sollte nicht über den vierten Geburtstag des Unternehmens hinausreichen.
Nicht abschließend geklärt ist gleichfalls die Frage, ob das Existenzgründerprivileg des § 14 Abs. 2 a TzBfG auch dann eingreift, wenn ein neugegründetes Unternehmen einen Betrieb im Wege eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB übernimmt, der selbst länger als vier Jahre besteht. So könnten bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes die typischen Schwierigkeiten eines Existenzgründers hinsichtlich der Abschätzung des für die Aufbauphase benötigten Personalbedarfes fehlen, so dass mit diesem Argument die Arbeitsgerichte die Anwendbarkeit dieser Regelung verweigern könnten.