Praxistipp
Arbeitgeber, die in ihren Standardarbeitsverträgen Vertragsstrafenregelungen bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus Vollmachten vorsehen, müssen stets darauf achten, dass aus dem Vertragstext für den Arbeitnehmer klar hervorgeht, in welchen Fällen und in welcher Höhe die Vertragsstrafe verwirkt sein soll. Auch muss die Höhe der Vertragsstrafe, gemessen an der Schwere des Vertragsverstoßes, angemessen sein.
Die Einzelheiten
In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall sah der vom Arbeitgeber verwandte Formulararbeitsvertrag eines Steuerfachgehilfen im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes – etwa bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus den Vollmachten – für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages des jeweiligen Monatsgehaltes vor. Die genaue Höhe sollte im Einzelfall, gemessen an der Schwere des Verstoßes, vom Arbeitgeber festgesetzt werden.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann in einem Formulararbeitsvertrag für derartige Fälle grundsätzlich eine Vertragsstrafe vorgesehen werden. Das LAG beurteilte die Vertragsstrafenklausel im konkreten Fall jedoch als unklar und sah somit einen Verstoß gegen das Transparentverbot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben. Zum einen sei nicht hinreichend klar, ob jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für sich einen gravierenden Vertragsverstoß darstelle, der zur Verwirkung der Vertragsstrafe führe, oder ob als zusätzliche Voraussetzung noch hinzukommen müsse, dass der Vertragsverstoß auch tatsächlich gravierend sei. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe im Falle jedes Wettbewerbsverstoßes verwirkt sein sollte, wäre nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts zudem die Höhe der Vertragsstrafe mit dem ein- bis dreifachen Betrag eines Bruttomonatsgehaltes unangemessen hoch. Diese unangemessene Benachteiligung des Arbeitgebers führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsklausel auf das gesetzlich zulässige Maß ist ausgeschlossen.