Sachverhalt
In den vom AG Köln zu entscheidenden Fällen hatten Geschäftsführer oder Prokuristen von Transportunternehmen Subunternehmer, die über keine Erlaubnis nach § 3 GüKG verfügten, mit der Durchführung von Beförderungsleistungen beauftragt. Hierdurch verstießen sie gegen die bußgeldbewehrte Vorschrift des § 7 c GüKG. Da der Erlass eines Bußgeldbescheides jedoch fahrlässiges Handeln voraussetzt, das den Verantwortlichen nicht nachgewiesen werden konnte, mussten die Bußgeldverfahren eingestellt werden. In der Folge erließ das BAG Bescheide gegen die Unternehmen, mit denen der selbständige Verfall in Höhe eines Geldbetrages, der dem Wert der erbrachten Beförderungsleistung entsprach, angeordnet wurde.
Anforderungen an die Pflicht zur Überprüfung des Subunternehmers
Zu recht, wie das AG Köln mit Verweis auf den Gesetzeszweck der effektiven Bekämpfung illegaler Beförderungsleistungen meint. Die Verantwortlichen in den Unternehmen seien verpflichtet gewesen, vor der Beauftragung eines Subunternehmers zu überprüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach dem GüKG gewesen sei. Insoweit dürfe der Auftraggeber nicht grundsätzlich von ordnungsgemäßem Verhalten des Auftragnehmers ausgehen und erst bei anderweitigen konkreten Hinweisen entsprechende Aktivitäten entfalten. Da die rechtzeitige Überprüfung des Vorhandenseins der Erlaubnis in den in Rede stehenden Fällen jedoch unterblieben sei, hätten die verantwortlichen Personen objektiv pflichtwidrig gehandelt.
Kein Verschulden erforderlich
Auf eine subjektive Pflichtwidrigkeit komme es bei der Verfallsanordnung hingegen nicht an. Diese setze nur eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Verantwortlichen voraus, eine Vorwerfbarkeit im Sinne eines Verschuldens sei nicht erforderlich.
Kein Abzug des Beförderungsentgelts vom Gewinn
Der dementsprechend anzuordnende Verfall erstrecke sich auf den Vermögenszuwachs, der den betroffenen Unternehmen durch die objektiv pflichtwidrige Beauftragung der Subunternehmer entstanden sei. Nach dem sog. Bruttoprinzip könnten bei dessen Berechnung hierfür erbrachte Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden. Der Gewinn sei daher in den erlangten Beförderungsleistungen zu erblicken, ohne dass das hierfür entrichtete Beförderungsentgelt in Abzug gebracht werden könne.
Üblicher und angemessener Wert der Beförderungsleistung
Dies gelte auch dann, wenn ein angemessenes und marktübliches Entgelt vereinbart und gezahlt worden sei. Die Entgelthöhe sei nur insoweit von Bedeutung, als die erlangte Beförderungsleistung selbst aufgrund ihrer Natur nicht abgeschöpft werden könne, so dass sie bewertet werden müsse. Dieser Bewertung könne dann das vereinbarte Beförderungsentgelt, soweit üblich und angemessen, zugrunde gelegt werden.
Doppelte Abschöpfung der Gewinne unerheblich
Der Verfallsanordnung stehe schließlich auch nicht entgegen, dass das BAG die Gewinne doppelt, nämlich auch beim beauftragten Subunternehmer, abschöpfen könne. Insoweit sei der Gegenstand des Verfalls ein anderer: Während beim Auftraggeber die Beförderungsleistung, die mit Hilfe des vereinbarten Entgelts lediglich bewertet werde, abgeschöpft würde, seien es beim Auftragnehmer die von diesem eingenommenen Beförderungsentgelte selbst.
Kippt das OLG Köln diese Rechtsprechung?
Ob diese Rechtsprechung des AG Köln vor dem Oberlandesgericht Köln Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eines der Urteile des AG Köln (vom 04.10.2004, Az. 803 Owi 4672/03) jedenfalls liegt derzeit dem OLG Köln nach entsprechender Rechtsbeschwerde des betroffenen Unternehmens zur Entscheidung vor.