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Änderungen im Vergaberecht zum 01.01.2026
05.01.2026 Markus Figgen, Dr. Wolfgang Kräber, Dr. Rebecca Schäffer, Nils-Alexander Weng

Änderungen im Vergaberecht zum 01.01.2026

Zum 01.01.2026 treten gleich mehrere Änderungen im Vergaberecht in Kraft, die sowohl den Oberschwellen- als auch den Unterschwellenbereich betreffen. 

Neue EU‑Schwellenwerte ab 2026

Seit dem 01.01.2026 gelten neue EU‑Schwellenwerte, die für alle ab diesem Datum eingeleiteten Vergabeverfahren maßgeblich sind. Sie beruhen auf delegierten Verordnungen der EU‑Kommission und gelten einheitlich für den Zeitraum 2026/2027. Die Anpassungen betreffen:

  • Bauaufträge: Der Schwellenwert sinkt von bislang 5.538.000 EUR auf 5.404.000 EUR. 
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge (klassischer Bereich):
    • Zentralstaatliche öffentliche Auftraggeber: Der Schwellenwert sinkt von bislang 143.000 EUR auf 140.000 EUR
    • Subzentrale öffentliche Auftraggeber: Der Schwellenwert sinkt von bislang 221.000 EUR auf 216.000 EUR. 
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenauftraggeber / Verteidigungsvergaben):
    Der Schwellenwert sinkt von bislang 443.000 EUR auf 432.000 EUR. 
  • Konzessionen: Der neue Schwellenwert beträgt 5.404.000 EUR (statt bisher 5.538.000 EUR).

Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleiben hingegen weiterhin unverändert bei 750.000 EUR (klassischer Bereich) bzw. 1.000.000 EUR (Sektorenbereich).

Neue Wertgrenzen in der VOB/A

Ebenfalls zum 01.01.2026 wurden im ersten Abschnitt der VOB/A die Wertgrenzen für Bauaufträge im Unterschwellenbereich deutlich angehoben. Die Änderungen wurden Mitte Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Danach gilt:

  • Direktaufträge sind künftig bis 50.000 EUR netto möglich (§ 3a Abs. 4 S. 1 VOB/A).
  • Freihändige Vergaben können bis zu 100.000 EUR netto erfolgen (§ 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A).
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind bis 150.000 EUR netto zulässig (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A); die bisherige differenzierende Dreiteilung entfällt.
Erleichterungen für Vergabestellen des Bundes im Bereich der UVgO 

Darüber hinaus ist zum Jahreswechsel eine Verlängerung der „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ (BAnz AT 29.12.2025 B1) in Kraft getreten. Auftraggeber des Bundes können danach auch weiterhin abweichend von § 14 UVgO Aufträge bis zu einem Auftragswert von 15 000 EUR direkt vergeben. 

Dem Vernehmen nach war ursprünglich sogar beabsichtigt, die Wertgrenze ab dem 01.01.2026 – gewissermaßen in Vorgriff auf das Vergabebeschleunigungsgesetz – auf 50.000 EUR anzuheben. Darauf konnte sich die Bundesregierung offenbar aber am Ende (doch) nicht einigen.

Kommunales Vergaberecht in NRW: Neuer § 75a GO NRW in Kraft

In Nordrhein‑Westfalen markiert der neue § 75a GO NRW zum 01.01.2026 einen Paradigmenwechsel im kommunalen Vergaberecht. Mit seinem Inkrafttreten entfallen für kommunale Vergabestellen in NRW die haushaltsrechtlichen Pflichten zur Durchführung von Ausschreibungen – und auch die kommunalen Vergabegrundsätze und landesrechtlichen Wertgrenzen. 

Stattdessen müssen Kommunen künftig vor allem die abstrakten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz beachten. Konkrete Vorgaben zur Durchführung und Ausgestaltung von Wettbewerben um öffentliche Aufträge dürfen dagegen nur noch durch kommunale Satzung erfolgen. 

Justizreform: Neue Zuständigkeit der Landgerichte in Vergabesachen

Mit Jahresbeginn ist außerdem infolge einer umfassenden Justizreform eine Änderung in der gerichtlichen Zuständigkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind alle zivilrechtlichen Vergabestreitigkeiten zwingend den Landgerichten zugewiesen, was einen Wegfall der früher in bestimmten (besonders geringwertigen) Fällen möglichen Zuständigkeit der Amtsgerichte bedeutet. Diese Zuständigkeitsverlagerung soll nach den Gesetzesmaterialien die Fachkompetenz der Gerichte stärken und zu effizienteren Verfahren im Vergaberechtsstreit führen. Aber Vorsicht: Vor den Landgerichten gilt – anders als vor dem Amtsgericht – ein Anwaltszwang. 

Praxishinweise für Auftraggeber und Bieter

Vor dem Hintergrund der Änderungen im Vergaberecht ergeben sich für Vergabestellen wie auch für Bieterunternehmen konkrete Handlungsbedarfe:

  • Überprüfung bestehender Vergabe- bzw. Angebotsprozesse: Vergabestellen wie Bieterunternehmen sollten ihre internen Prüfroutinen an die neuen EU-Schwellenwerte, Wertgrenzen und landesspezifischen Besonderheiten anpassen. Für Vergabestellen bedeutet dies auch eine Anpassung interner Vergaberichtlinien, Checklisten und Muster – und für Bieter eine Anpassung ihrer Akquisitionsstrategien mit Blick auf erwartbar zunehmende Direkt- und Verhandlungsvergaben.
     
  • Schulung und Fortbildung: Auftraggeber und Bieter sollten – vor allem, aber nicht nur in Nordrhein-Westfalen – ihre Mitarbeitenden mit Blick auf die neuen Vergaberegelungen schulen. Denn vergaberechtliche Freiheiten entfalten ihre Wirkung nur, wenn sie sowohl bewusst und strategisch sinnvoll als auch rechtssicher genutzt werden können.
     
  • Überprüfung von Compliance-Prozessen und Maßnahmen der Korruptionsprävention: Größere Spielräume bei Vergaben bergen nicht nur höhere Anforderungen an die Verfahrensdokumentation, sondern auch neue Risiken im Bereich Compliance und Korruptionsprävention. An die neuen Regelungen angepasste, wirksame Compliance-Regelungen sind insoweit unverzichtbar, um die eigenen Mitarbeitenden und die Dienststelle bzw. das Unternehmen zu schützen.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit den vergaberechtlichen Reglungen, die ab dem 01.01.2026 in der EU, in Deutschland und in den einzelnen Bundesländern gelten? Dann fragen Sie uns! 

Unsere Expert:innen im Vergaberecht unterstützen Sie gerne bei der Einordnung und Umsetzung der neuen Vorgaben.

Autor:innen

Markus Figgen
Köln, Brüssel
Zur Person
Dr. Wolfgang Kräber
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
Dr. Rebecca Schäffer
Köln, Brüssel
Zur Person
Nils-Alexander Weng
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
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