Zum 01.01.2026 treten gleich mehrere Änderungen im Vergaberecht in Kraft, die sowohl den Oberschwellen- als auch den Unterschwellenbereich betreffen.
Seit dem 01.01.2026 gelten neue EU‑Schwellenwerte, die für alle ab diesem Datum eingeleiteten Vergabeverfahren maßgeblich sind. Sie beruhen auf delegierten Verordnungen der EU‑Kommission und gelten einheitlich für den Zeitraum 2026/2027. Die Anpassungen betreffen:
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen bleiben hingegen weiterhin unverändert bei 750.000 EUR (klassischer Bereich) bzw. 1.000.000 EUR (Sektorenbereich).
Ebenfalls zum 01.01.2026 wurden im ersten Abschnitt der VOB/A die Wertgrenzen für Bauaufträge im Unterschwellenbereich deutlich angehoben. Die Änderungen wurden Mitte Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Danach gilt:
Darüber hinaus ist zum Jahreswechsel eine Verlängerung der „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ (BAnz AT 29.12.2025 B1) in Kraft getreten. Auftraggeber des Bundes können danach auch weiterhin abweichend von § 14 UVgO Aufträge bis zu einem Auftragswert von 15 000 EUR direkt vergeben.
Dem Vernehmen nach war ursprünglich sogar beabsichtigt, die Wertgrenze ab dem 01.01.2026 – gewissermaßen in Vorgriff auf das Vergabebeschleunigungsgesetz – auf 50.000 EUR anzuheben. Darauf konnte sich die Bundesregierung offenbar aber am Ende (doch) nicht einigen.
In Nordrhein‑Westfalen markiert der neue § 75a GO NRW zum 01.01.2026 einen Paradigmenwechsel im kommunalen Vergaberecht. Mit seinem Inkrafttreten entfallen für kommunale Vergabestellen in NRW die haushaltsrechtlichen Pflichten zur Durchführung von Ausschreibungen – und auch die kommunalen Vergabegrundsätze und landesrechtlichen Wertgrenzen.
Stattdessen müssen Kommunen künftig vor allem die abstrakten Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz beachten. Konkrete Vorgaben zur Durchführung und Ausgestaltung von Wettbewerben um öffentliche Aufträge dürfen dagegen nur noch durch kommunale Satzung erfolgen.
Mit Jahresbeginn ist außerdem infolge einer umfassenden Justizreform eine Änderung in der gerichtlichen Zuständigkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind alle zivilrechtlichen Vergabestreitigkeiten zwingend den Landgerichten zugewiesen, was einen Wegfall der früher in bestimmten (besonders geringwertigen) Fällen möglichen Zuständigkeit der Amtsgerichte bedeutet. Diese Zuständigkeitsverlagerung soll nach den Gesetzesmaterialien die Fachkompetenz der Gerichte stärken und zu effizienteren Verfahren im Vergaberechtsstreit führen. Aber Vorsicht: Vor den Landgerichten gilt – anders als vor dem Amtsgericht – ein Anwaltszwang.
Vor dem Hintergrund der Änderungen im Vergaberecht ergeben sich für Vergabestellen wie auch für Bieterunternehmen konkrete Handlungsbedarfe:
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit den vergaberechtlichen Reglungen, die ab dem 01.01.2026 in der EU, in Deutschland und in den einzelnen Bundesländern gelten? Dann fragen Sie uns!
Unsere Expert:innen im Vergaberecht unterstützen Sie gerne bei der Einordnung und Umsetzung der neuen Vorgaben.