Wird ein Betrieb oder eine Dienststelle nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst, so hat das Integrationsamt die zur Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Zustimmungserklärung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 Abs. 5 Satz 1 SGB IX innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrags auf Erklärung der Zustimmung zu erklären, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu welchem Gehalt oder Lohn gezahlt werden, mindestens drei Monate liegen. Wird eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist gefällt, so gilt die Zustimmung des Integrationsamtes als erteilt. Der Arbeitgeber muss dann die Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Zustimmung als erteilt gilt, erklären (§ 88 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 SGB IX). Neu ist außerdem, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die als erteilt geltende Zustimmung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 88 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 SGB IX).
Dies alles gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet ist und die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB IX vorliegen (§ 88 Abs. 5 SGB IX).
Zur Verhinderung eines Missbrauchs des besonderen Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen aus § 85 SGB IX durch Beantragung der Feststellung einer Behinderung erst anlässlich einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung wurden die Vorschriften des 4. Kapitels geändert. Die Vorschriften des 4. K apitels zum Kündigungsschutz finden dann keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder aber das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen einer fehlenden Mitwirkung nicht treffen konnte. Bislang war abweichend hiervon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreichend, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Versorgungsamt ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellten gestellt worden war.
Hinsichtlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen gilt seit dem 01.05.2004 folgende Neuregelung: Die Vorschrift des § 125 SGB IX bleibt nach der Gesetzesänderung als § 125 Abs. 1 SGB IX erhalten und wurde um folgende zwei Absätze erweitert:
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahrs, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsjahr vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Abs. 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwir kend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung