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Eintrag
Änderungen des niederländischen Behördenvollzugs bei Abfallverbringungen
13.01.2006 avocado allgemein

Änderungen des niederländischen Behördenvollzugs bei Abfallverbringungen

Neue Behördensanktion „Widerruf der Notizierungsgenehmigung“

Mit der neuen Verwaltungspraxis möchte die VROM die betroffenen Betriebe stärker als bisher sanktionieren. Einerseits werden die betroffenen Betriebe nämlich auf diese Weise gezwungen, alternative (inländische) Umschlag- und Verwertungsmöglichkeiten zu finden. Andererseits sollen die Betriebe angehalten werden, die jeweilige Betriebspraxis, die zu einem Verstoß gegen die Abfallverbringungsverordnung geführt hat, für die Zukunft abzustellen.

 

Gestuftes behördliches Vorgehen

 

Bei der ersten von der VROM-Inspektion festgestellten illegalen Abfallverbringung wird die VROM-Inspektion die notifizierende Person zunächst verwarnen und darauf aufmerksam machen, dass im Wiederholungsfalle die Notifizierung widerrufen wird.

 

Rote Karte beim zweiten Verstoß

 

Beim zweiten Verstoß gegen die Vorgaben der EG-Abfallverbringungsverordnung wird die VROM-Inspektion dann ihre Zustimmung für alle bisher genehmigten Transporte im laufenden Notifizierungsjahr endgültig widerrufen. Dies bedeutet, dass der betroffene Betrieb für die bis dahin nicht durchgeführten Abfalltransporte aufs Neue eine Notifizierung beantragen muss. Über diese neue Notifizierung wird dann die VROM nochmals abhängig vom jeweiligen Einzelfall neu und eigenständig entscheiden.

 

Fallgruppen

 

Als illegale Abfallverbringung, die der neuen Widerrufspraxis der VROM unterfällt, gilt beispielsweise:

 

  • Ein Überschreiten der von der notifizierenden Person beantragten und von der VROM genehmigten Konzentrationswerte für die Zusammensetzung des Abfalls bzw. ein Überschreiten der nach LAP zulässigen prozentualen Schwankungsbreiten für die Abfallzusammensetzung,
  • das nicht mit der ursprünglichen Notifizierung übereinstimmende Verbringen von Abfällen eines ganz anderen Produzenten, über eine andere Route, zu einem anderen Zweck oder zu einem anderen Empfänger,
  • das sog. „Mitlaufenlassen“ eines anderen Betriebes auf der eigenen Notifizierung, 
  • die Verbringung von Abfällen ohne ausreichende Sicherheitsleistung, 
  • das Vermischen von Abfällen, die unter unterschiedliche Notifizierungen fallen.

 

In den Fällen, in denen Abfälle grenzüberschreitend völlig ohne Notifizierung verbracht werden, bleibt es wie bisher bei der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, welches in ein Strafverfahren münden kann.

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