Gemäß Art. 1 des vorgenannten Gesetzes wird der § 14 Abs. 3 TzBfG geändert. Er hat jetzt folgenden Wortlaut:
„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.“
Die Änderung von § 14 Abs. 3 TzBfG war aufgrund von Vorgaben des EuGH notwendig. Wir hatten in unserem Newsletter vom Juni 2006 auf ein Urteil des BAG vom 26.04.2006 – 7 AZR 500/04 – hingewiesen. Das BAG hatte festgestellt, dass § 14 Abs. 3 TzBfG in seiner alten Fassung unwirksam war. Bei sachgrundlos befristeten Verträgen mit älteren Arbeitnehmern, die ausschließlich auf der bisherigen gesetzlichen Möglichkeit des § 14 Abs. 3 TzBfG beruhen, besteht für den Arbeitgeber erst dann Rechtssicherheit hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Befristungseintritt, wenn die Klagefrist abgelaufen ist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend machen muss.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen der alten und neuen Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG bestehen darin, dass die sachgrundlose Befristung der Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, nunmehr nur noch bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig ist. Nach der alten Gesetzesfassung war die wiederholte Befristung unbegrenzt möglich.
Darüber hinaus ist jetzt weitere Voraussetzung, dass unmittelbar vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wobei in der Praxis als Anwendungsfall die viermonatige Beschäftigungslosigkeit die größte Bedeutung erlangen wird.