Gegenstand des Gesetzes ist unter anderem die Aufhebung der bisher in § 3 Nr. 9 EStG geregelten Steuerfreibeträge für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Die bisher geltenden Freibeträge, die in Abhängigkeit von Lebensalter und Dauer des Arbeitsverhältnisses Freibeträge zwischen 7.200,00 und 11.000,00 Euro vorsahen, sind damit abgeschafft. Es ist daher damit zu rechnen, dass Abfindungszahlungen in Zukunft steigen werden, um diesen steuerlichen Nachteil auszugleichen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten die Altregelungen weiter, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung spätestens im Jahr 2007 zufließt und der Abfindungsanspruch vor dem 01.01.2006 entstanden ist. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, kommt es nicht auf das Entscheidungsdatum, sondern auf die Anhängigkeit der Klage an. Unverändert bestehen bleibt die für Abfindungen geltende “Fünftelregelung“, durch welche Arbeitnehmer hinsichtlich der Versteuerung privilegiert werden. Nicht mehr steuerfrei sind künftig auch Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sowie Heirats- und Geburtsbeihilfen, die bis zu einem Betrag in Höhe von 315,00 Euro steuerfrei waren.