Nach dieser Vorschrift gelten Bereitschaftszeiten von Fahrern und Beifahrern, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ausüben, nicht mehr als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Bereitschaftszeit keine Arbeitszeit mehr
Keine Arbeitszeit nach § 21 a ArbZG ist
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen sowie
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Nr. 1 und 2 gilt dies allerdings nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums, bekannt sind.
Im Ergebnis sind damit sämtliche Zeiten, während derer ein Fahrer weder lenkt noch andere Arbeiten verrichtet, sondern sich lediglich in Arbeitsbereitschaft hält, nicht mehr als Arbeitszeit einzuordnen, wenn der betreffende Zeitraum und seine voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrer angewiesen ist, während der Bereitschaftszeiten an seinem Arbeitsplatz (Fahrzeug, Betriebsstätte, Be- oder Entladeort etc.) zu bleiben oder diesen verlassen darf.
Ausnahme bei kommunaler Abfallentsorgung
Von Entsorgungsunternehmen ist allerdings zu beachten, dass die neue Gesetzeslage zunächst einmal nur für solche Bereitschaftszeiten gilt, die im Zusammenhang mit Beförderungen im Rahmen der privaten Abfallentsorgung (z.B. gewerbliche Entsorgung, DSD etc.) anfallen. Von § 21 a ArbZG werden nämlich nur Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 erfasst. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung wiederum sind Beförderungen, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung erbracht werden, zum derzeitigen Zeitpunkt noch ausgenommen.
Voraussichtlich wird sich dies jedoch am 11. April 2007 ändern, wenn eine Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Kraft treten wird. Nach ihr werden Fahrzeuge, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung eingesetzt werden („Fahrzeuge der Müllabfuhr“), nicht mehr generell vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein, sondern nur noch dann, wenn der nationale Gesetzgeber eine diesbezügliche Regelung trifft. Ob dies in Deutschland der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.
Veranstaltung zum Thema
06.11.2006, BEW Duisburg
Arbeitszeit- und Fahrpersonalrecht aktuell
mehr Infos