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Eintrag
Abwehr eines Teilzeitverlangen gemäß § 8 TzBfG
14.10.2005 avocado allgemein

Abwehr eines Teilzeitverlangen gemäß § 8 TzBfG

Ein solcher Teilzeitwunsch kann von dem Arbeitgeber abgewehrt werden, wenn dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die Arbeitszeitverringerung zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Das BAG hat nunmehr in seinem Urteil vom 21.06.2005 (Az. 9 AZR 409/04) entschieden, dass auch die Kosten für die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft unter Berücksichtigung der einmaligen Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie laufenden Zusatzkosten für Arbeitsmittel und Weiterbildungsmaßnahmen in diesem Sinne als unverhältnismäßig hoch anzusehen sein können.

Praxistipp

Um als Arbeitgeber zu verhindern, dass nach der gesetzlichen Regelung die Arbeitszeit in dem von dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang oder die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt wird, muss der Arbeitgeber rechtzeitig aktiv werden und die möglichen betrieblichen Auswirkungen der gewünschten Arbeitszeitreduzierung bedenken. Soweit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass durch das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers unverhältnismäßig hohe Kosten für die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft unter Berücksichtigung der einmaligen Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten anfallen, kann dies dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers als betriebsbedingter Grund entgegengehalten werden.

Die Einzelheiten

In dem von dem BAG entschiedenen Fall verlangte ein Mitarbeiter im Außendienst die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden und die Verteilung auf drei Arbeitstage. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und konnte sich arbeitsgerichtlich mit dem Argument durchsetzen, dass die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft zu unverhältnismäßig hohen Kosten führe. Der Arbeitgeber konnte sich – bedingt durch die Notwendigkeit der Einarbeitung der zusätzlichen Teilzeitkraft und deren laufender Schulung – auf zusätzliche Kosten in Höhe von € 70.000,00 im Jahr der Einstellung und von zu erwartenden weiteren € 30.000,00 jährlich in den Folgejahren berufen.

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