Der Grundbetrag wird von 8.181,00 EUR auf nunmehr 7.200,00 EUR reduziert. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und deren Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, können einen Steuerfreibetrag in Höhe von 9.000,00 EUR (statt vormals 10.226,00 EUR) und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet und 20 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, nur noch 11.000,00 EUR anstatt wie bisher 12.271,00 EUR in Anspruch nehmen.
Durch die Reduzierung dieser Steuerfreibeträge sinkt auch der Anreiz für die Hinnahme einer Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 1 a KSchG oder die Vergleichsbereitschaft vor Gericht zum Abschluss einer entsprechenden Abfindungsregelung. Insofern wirkt diese Änderung des Einkommensteuergesetzes dem entgegen, was durch die Änderung des Kündigungsschutzgesetzes gefördert werden soll.