Finanzämter haben bisher häufig die Anerkennung abgelehnt, wenn der Rechner nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Der BFH unterstrich, es gebe keine Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der Privatwohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt werde. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % sei der Rechner ein Arbeitsmittel, so dass sogar die gesamten Aufwendungen geltend gemacht werden könnten. Die Richter urteilten überdies, dass Peripheriegeräte wie Monitor, Drucker oder Scanner in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter seien. Von daher könnten die Anschaffungskosten nicht auf einen Schlag im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Hier müssten dann die üblichen Abschreibungszeiten gelten.