Ablass für Steuersünden – die Steueramnestie
- Die strafbefreiende Nacherklärung von bislang nicht oder nicht vollständig erklärten Einnahmen,
- die strafbefreiende Berichtigung zuviel erklärter (erfundener) Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Vorsteuern,
- die verbesserten Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung zur Erschwerung zukünftiger Steuerhinterziehung mittels Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen.
Die vielfach beschworene "Brücke in die Steuerehrlichkeit" wird nunmehr für folgende Personen freigegeben:
- Steuerpflichtige, die unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Sachverhalte gemacht haben,
- Steuerpflichtige, die die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Sachverhalte in Unkenntnis gelassen haben und dadurch für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben.
Die Erklärung wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie steuerliche Sachverhalte enthält, die sich auf Steueransprüche nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 beziehen. Der Nacherklärungszeitraum begann am 01.01.2004 und endet am 31.12.2004. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht veranlagten Steuern innerhalb von 10 Tagen nachzuzahlen. Grundsätzlich besteht ein Steuersatz in Höhe von 25 %. Wird die Erklärung nach dem 31.12.2004, aber vor dem 01.04.2005 abgegeben, ist sie zwar noch strafbefreiend, der Steuersatz erhöht sich aber von 25 % auf 35 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Für die wirksame Nacherklärung müssen bestimmte Formen und Inhalte eingehalten werden. Die Erklärung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also schriftlich einzureichen und eigenhändig zu unterschreiben. Der nachzuentrichtende Steuerbetrag ist selbst zu berechnen, wobei die erklärten Bruttoeinahmen in voller Höhe ohne jeden Abzug nach Kalenderjahren getrennt mit den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zu spezifizieren sind. Es muss also angegeben werden, wie viel an Einnahmen, von woher und aus welcher Einkunftsart in der Vergangenheit bei der Steuererklärung „vergessen“ und wie viel an Umsätzen in welchem Zeitraum nicht erklärt wurde. Dabei gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
- 60 % der nacherklärten Einnahmen zu allen Einkunftsarten für die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer,
- 100 % der unrichtig erklärten (erfundenen) Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer,
- 10 % der gewerbesteuerpflichtigen nacherklärten Betriebseinnahmen und Vermögensmehrungen für die Gewerbesteuer,
- 100 % der unrichtig erklärten (erfundenen) Betriebsausgaben und ähnliches für die Gewerbesteuer, sofern diese nicht schon bei der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer hinzugerechnet wurden,
- 30 % der nacherklärten Bruttoeinnahmen für die Umsatzsteuer,
- 2,5 % der unrichtig erklärten Vorsteuerbeträge für die Umsatzsteuer,
- 20 % der unrichtig erklärten steuerpflichtigen Nettoerwerbe für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Eine wirksame, das heißt form- und fristgerechte Erklärung bewirkt:
- Straffreiheit für alle angezeigten Taten in den jeweiligen Kalenderjahren,
- Straffreiheit für alle Täter,
- Straffreiheit auch für alle Täter, wenn eine nicht tatbeteiligte Person, z. B. der Rechtsnachfolger, die Nacherklärung abgibt,
- keine Straffreiheit für alle nicht angezeigten, aber später entdeckten relevanten Steuersachverhalte.
Die strafbefreiende Wirkung der Nacherklärung tritt nicht ein, wenn:
- ein Außenprüfer oder Fahndungsprüfer zu Ermittlungszwecken beim Steuerpflichtigen oder anderen Erklärungsberechtigten erschienen ist,
- die Steuerstraftat bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige oder andere Erklärungsberechtigte davon wussten oder mit der Entdeckung hätten rechnen müssen,
- die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekannt gegeben wurde,
- der Steuerpflichtige oder andere Tatbeteiligte von der Einleitung wussten oder mit der Einleitung hätten rechnen müssen oder
- der Steuerpflichtige oder andere Erklärungsberechtigte nacherklärte Sachverhalte berichtigen oder ergänzen.
Es bieten sich hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten an, im Ausland befindliche, gegebenenfalls auch ererbte „Beträge“ zu legalisieren.