In einem für das Abfallrecht durchaus bemerkenswerten Beschluss hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einem Sachverhalt befasst, der sich mit einem Rückholersuchen bei einer gescheiterten Abfallverbringung befasst. Der Beschluss macht Haftungsrisiken bei der Abfallverbringung deutlich.
Die Antragstellerin des Verfahrens war an einem Abfallexport von Kunststoffabfällen aus Deutschland nach Tschechien beteiligt. Die Behörde in Tschechien hatte die Abfallverbringung als illegal eingestuft. Die zuständige Behörde in Deutschland hat daraufhin die Rückfuhr veranlasst und den deutschen Exporteur per Bescheid zur Kostentragung aufgefordert. Dies wiederum führte zum Rechtsstreit.
Die Anordnung der Behörde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Gestützt wurde das Ergebnis unter anderem auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Abfallverbringungsgesetz, wonach die Kostentragungspflicht unter anderem auch die Person trifft, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war sowie den Erzeuger der Abfälle.
Im Verfahren ist mit Blick auf die Legalität oder Illegalität der Verbringung unter anderem über die Frage der Verwertbarkeit und den Umfang einer möglicherweise durchgeführten Verwertung in Tschechien gestritten worden. Ohne nähere Begründung hierzu führt das Gericht aus, die materielle Beweislast hierfür liege nicht bei der Behörde, sondern im entschiedenen Fall beim Empfänger des Kostenbescheids. Für den im Abfallrecht tätigen Rechtsanwalt ist diese Passage des Urteils bemerkenswert und könnte Auswirkungen auf die Praxis der (grenzüberschreitenden) Abfallentsorgung haben.