Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abfallverbringung verändern sich nach wie vor in rasantem Tempo. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit finden Sie nachfolgend Hinweise auf einige Entwicklungen der vergangenen Wochen:
Durch Verordnung der Europäischen Union vom 12. Mai 2010 sind die Anhänge III, IV und V der Abfallverbringungsverordnung in Teilen geändert worden. Bei den genannten Anhängen handelt es sich um die für die grenzüberschreitende Entsorgung bedeutsame Listeneinstufung von Abfällen. Teilweise geht es bei den Änderungen um begriffliche Klarstellungen. Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.05.2010 veröffentliche Verordnung finden Sie hier.
Die für die Praxis der internationalen Abfallentsorgung bedeutsamen Anlaufstellenleitlinien werden voraussichtlich um ein weiteres Dokument erweitert. In einem fortgeschrittenen Stadium der Beratung befinden sich europäische Leitlinien für die grenzüberschreitende Entsorgung von Altfahrzeugen.
Beratungen auf europäischer Ebene finden gegenwärtig ebenfalls hinsichtlich einer Überarbeitung des Anhangs IIIA der Abfallverbringungsverordnung statt. Hier geht es namentlich um Gemische von Abfällen, die einem einzelnen Eintrag des Anhangs III – Grüne Liste – unterfallen. Die Konsultationen hierzu spielen beispielsweise bei der weltweiten Vermarktung von Kunststoffabfällen eine Rolle.
In der zuletzt genannten Hinsicht wird gegenwärtig auch über eine Ergänzung der Verordnung 1418/07 beraten. Hierbei geht es um den Export nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, die – wie zum Beispiel China – nicht der OECD angehören. Hier liegen Antworten verschiedener Staaten – unter anderem von China – vor, die ihre Importpraxis für europäische Abfälle ändern möchten. Die entsprechenden Antworten finden Sie unter folgendem Link: ec.europa.eu/trade/wider-agenda/environment/shipment-of-non-hazardous-waste/questionnaire/. Im Kunststoffbereich – B3010 – möchte China seine Importe auf Thermoplaste beschränken.
Über weitere Änderungen werden wir berichten.