Korrektur von Fehlbefüllungen bedeutet, dass den Restabfallbehältern verwertbare Abfalle, wie zum Beispiel Papier, Karton, Verpackungsmaterialien oder Altglas entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält die Nachsortierung genau wie die Vorinstanz – und abweichend von einem anders lautenden Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – für zulässig.
Das Urteil vom 27.03.2007 kann als grundlegend bezeichnet werden. Der VGH Baden-Württemberg setzt sich sehr ausführlich mit den abfallrechtlichen Aspekten auseinander, die in diesem Zusammenhang bisher diskutiert worden sind. Das Gericht thematisiert hierbei mögliche Verstöße gegen die §§ 13, 15, 27 und 10 Abs. 4 KrW-/AbfG und verneint sie im Ergebnis jeweils.
Das Urteil ist auf der Grundlage der Abfallwirtschaftsatzung der Stadt Mannheim des Jahres 2006 ergangen. Der VGH gibt allerdings auch Hinweise auf denkbare alternative Satzungsmodelle und deutet an, dass modifizierte Satzungsregelungen zur Verhinderung der Behälteroptimierung für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchaus nachteilig sein können.
Sofern sich andere Verwaltungsgerichte in Deutschland dem Votum des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anschließen, könnte dies nicht ganz unerhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen kommunaler und privater Entsorgungswirtschaft haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, gegen das Revision eingelegt worden ist, finden Sie hier.