Praxistipp
Auch wenn die EU-Richtlinien noch der Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber bedürfen, sind die primär betroffenen Finanzdienstleister gut beraten, sich auf die in den Richtlinien ja bereits mehr oder weniger deutlich vorgegebenen Regeln einzustellen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der deutsche Gesetzgeber trotz oder gerade wegen seines eigenen Zögerns von der Kreditwirtschaft eine äußerst kurzfristige Umsetzung der anstehenden Neuregelungen erwarten wird mit dem Hinweis, dass die Kreditwirtschaft sich ja schon sehr lange auf die Vorgaben der Richtlinien einstellen konnte.
Einzelheiten / Status der gesetzgeberischen und regulatorischen Aktivitäten
Die 3.EU-Geldwäscherichtlinie wurde am 26.10.2005 erlassen. Sie sieht vor, dass ihre Regelungen und Vorgaben in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 15.12.2007 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Unter anderem enthält die Richtlinie verschärfte Anforderungen an die Feststellungen zum „wirtschaftlichen Eigentümer“ und sieht im Ergebnis für Deutschland eine nochmalige Ausweitung der Geldwäschevortaten vor.
Die EU-Kommission hat am 01.08.2006 die Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die 3. EU-Geldwäscherichtlinie erlassen. Diese Bestimmungen regeln insbesondere, wer nach den Vorstellungen der Kommission zum Kreis der „Politisch exponierten Personen“ (PEP) zu zählen ist, hinsichtlich derer dann erhöhte Sorgfaltspflichten gelten.
Bislang liegt noch kein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.
Mit einer auch seit längerem nicht mehr avisierten neuen Verlautbarung der BaFin zur Geldwäsche ist demnächst nicht zu rechnen.
Anmerkungen
Es überzeugt nicht, wenn bei der Festlegung der „Politisch exponierten Personen“ die praktisch weitaus bedeutsamere Frage umgangen wird, wer denn im Inland eine politisch exponierte Person mit erhöhtem Geldwäscherisiko ist. Über die Motive für diese Zurückhaltung mag man trefflich spekulieren.