Es dürfte zwischenzeitlich auch in den letzten Winkel der Republik vorgedrungen sein, dass Coronaviren (SARS-CoV-2) höchst ansteckend und gefährlich sind. Allerdings wird in der aktuellen Lage angesichts der vielfältigen sonstigen Probleme von vielen Unternehmen der Umstand außer Acht gelassen, dass die durch das Coronavirus bedingten Veränderungen am Arbeitsplatz auch bestimmte, sich nicht sofort aufdrängende arbeitsschutzrechtliche Folgen haben (können) und infolgedessen – um nur ein Beispiel zu nennen – in der Regel eine Aktualisierung der obligatorischen „Gefährdungsbeurteilung“ durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen und zu der (aktuellen) Risikoeinstufung.