Hierzu hat das BMU im Februar 2007 einen ersten Arbeitsentwurf für eine „integrierte Deponieverordnung“ vorgelegt, der im Rahmen eines Workshop beim BMU am 02. und 03.05.2007 mit der betroffenen Wirtschaft diskutiert wurde. Das BMU hat angekündigt, den Arbeitsentwurf unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen grundlegend zu überarbeiten. Mit dem überarbeiteten Entwurf kann im Spätsommer gerechnet werden.
Über die bloße Zusammenführung der vorhandenen Regelwerke hinaus soll die integrierte Deponieverordnung auch einige Änderungen des derzeit bestehenden materiellen Deponierechts enthalten. So ist z. B. geplant, die Anforderungen an die Ablagerung organischer Abfälle nochmals zu verschärfen. Die Möglichkeit der Errichtung von Monodeponien oder Monoabschnitten, die in der Praxis bislang für bestimmte Abfallfraktionen eine erhebliche Rolle gespielt hat, soll weitestgehend abgeschafft werden. Weiterhin ist beabsichtigt, die bisher nur für die Verwertung auf Deponie geltenden, strengen Voraussetzungen für die Stabilisierung und Verfestigung gefährlicher Abfälle auf die Ablagerung zu erstrecken. Für andere Bereiche ist dagegen eine Flexibilisierung gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage vorgesehen. Dies betrifft beispielsweise die Zuordnungswerte für die einzelnen Deponieklassen und die Anforderungen an die Deponieabdichtungssysteme.
Vollständig neu gegenüber Abfallablagerungsverordnung, Deponieverordnung und Deponieverwertungsverordnung ist, dass der Arbeitsentwurf der integrierten Deponieverordnung Sonderregelungen für sogenannte Gewinnungsabfälle vorsieht. Unter Gewinnungsabfällen versteht der Entwurf der integrierten Deponieverordnung Abfälle, die bei der Rohstoffgewinnung, also insbesondere im Bergbau und beim Betrieb von Steinbrüchen, anfallen. Für die Entsorgung solcher Abfälle werden durch die 2006 in Kraft getretene EG-Bergbauabfall-Richtlinie europarechtliche Vorgaben statuiert. Der Arbeitsentwurf der integrierten Deponieverordnung sieht vor, die Vorgaben der EG-Bergbauabfall-Richtlinie für diejenigen Abfälle umzusetzen, die aus Rohstoffgewinnungsbetrieben stammen, die nicht dem Bergrecht unterliegenden.
Nachdem in den vergangenen Wochen zum Teil scharfe Kritik an den einzelnen Regelungen zur Entsorgung von Gewinnungsabfällen in dem Entwurf der integrierten Deponieverordnung geübt wurde, hat das BMU angekündigt, die Regelungen nochmals vollständig zu überdenken. Angesichts der Tatsache, dass die Regelungen über Gewinnungsabfälle in Bezug auf das Deponierecht einen Fremdkörper darstellen und die mit der integrierten Deponieverordnung bezweckte Vereinfachung des Deponierechts konterkarieren, wäre zu wünschen, dass die bergbauabfallspezifischen Regelungen im weiteren Verfahren vollständig aus der integrierten Deponieverordnung herausgenommen und einer eigenständigen spezifischen Regelung überlassen würden.