Praxistipp:
Das Wettbewerbsrecht ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit geprägt. Vor der Markteinführung eines eigenen neuen Produktes sollte daher geprüft werden, ob gegebenenfalls ein besonderer Schutz für das neue Produkt, wie z.B. Patente, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster, erlangt werden kann. Derartige Eintragungen stellen weitaus stärkere Rechtspositionen dar, als die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze des „ergänzenden Leistungsschutzes“ nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“).
Einzelheiten:
Im Streitfall beabsichtigte ein Spielwarenproduzent, Klemmsteine auf den deutschen Markt einzuführen, die den bekannten Lego-Steinen zum Verwechseln ähnlich sind und mit diesen auch verbaubar werden können. Auf den Verpackungen der Klemmsteine sollte der potentielle Kunde durch den Aufdruck „B ist ein einheitliches Bausystem der „B“ Firmengruppe und sollte nicht mit anderen Bausteinsystemen verwechselt werden.“ über die Herkunft des Produktes aufgeklärt werden.
Eine vom Hersteller der Lego-Steine gegen die geplante Produkteinführung erhobene Klage blieb erfolglos. Eine Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9 UWG verneinte der Bundesgerichtshof. Nach Auffassung des Gerichts könne eine nicht schon im Zeitpunkt der Werbung oder des Kaufs vorliegende Herkunftstäuschung keine solchen Ansprüche begründen. Die Vorschrift stelle allein darauf ab, ob das Marktverhalten in unzulässiger Art und Weise beeinflusst würde. Die Täuschung müsse somit bereits zum Zeitpunkt des Anbietens erfolgen.
Es läge auch kein unzulässiges „Einschieben“ eines Produktes „in eine fremde Serie“ nach den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen vor. Das Wettbewerbsrecht sei vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit geprägt. Es sei fraglich, ob das Überleiten eines Markterfolges einer fremden Leistung durch den Verkauf austauschbarer Ergänzungserzeugnisse überhaupt noch als wettbewerbswidrig bezeichnet werden könne. Die Frage könne jedoch offen bleiben, da ein solcher Schutz zeitlich nicht unbegrenzt gewährt werden könne. Der mögliche Schutzzeitraum sei 45 Jahre nach Markteinführung der Lego-Steine jedenfalls überschritten.