Praxistipp:
Es ist grundsätzlich möglich, gebrauchte Produkte von Dritten erneut (wiederbefüllt) in den Verkehr zu bringen. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dritte seine Marke unveränderlich auf dem Produkt angebracht hat. Eine aufwendige Beseitigung der Marke des Dritten ist im Interesse des freien Warenverkehrs nicht erforderlich. Es muss aber deutlich gemacht werden, dass das neue Produkt nicht mehr von dem Inhaber der Marke des Dritten stammt.
Einzelheiten:
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „Soda Stream“. Sie produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte zur Aufbereitung von Leitungswasser für den Heimgebrauch. Das für die Aufbereitung von Leitungswasser erforderliche CO2-Gas ist in wiederbefüllbaren Gaszylindern enthalten. Am Ventil desselben ist das Zeichen „Soda Stream“ eingeschlagen. Die Klägerin bietet die Wiederbefüllung der Gaszylinder an.
Die Beklagte bietet ebenfalls das Befüllen der Gaszylinder an. Hierfür nimmt die Beklagte leere Zylinder an, befüllt sie, entfernt die Originaletiketten und versieht diese mit ihrem eigenen Etikett. Diese Zylinder werden dann wiederum im Tausch gegen leere Zylinder vertrieben. Soweit es sich dabei um Zylinder aus der Produktion der Klägerin handelt, tragen diese auch beim Weitervertrieb den am Ventil eingeschlagenen Schriftzug „Soda Stream“.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, die dagegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegen weder die Voraussetzungen für eine Markenverletzung noch für einen Wettbewerbsverstoß vor. Zwar habe die Klägerin das Zeichen „Soda Stream“ markenmäßig gebraucht. Durch die Benutzung der Marke beim Absatz der wiederbefüllten Gaszylinder sei jedenfalls zum Ausdruck gebracht worden, dass diese ursprünglich aus dem Hause der Klägerin stammen. Eine Markenverletzung liege hier jedoch nicht vor, da die Beklagte die wiederbefüllten Zylinder mit einem neuen, auf sie hinweisenden Etikett versehe. Daher werde die am Zylinderventil angebrachte Klagemarke vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf den Inhalt und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden. Soweit sich die Marke der Klägerin auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses bezieht, sei mit dem ersten Inverkehrbringen Erschöpfung eingetreten (§ 24 Abs. 1 des Markengesetzes).