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Eintrag
Zulässige Befristung von Nachprüfungsverfahren
05.11.2007 avocado allgemein

Zulässige Befristung von Nachprüfungsverfahren

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.08.2007 (VK 24/2007-L) erstmals bestätigt, dass eine Vergabestelle Bietern in den Ausschreibungsunterlagen eine Ausschlussfrist für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens setzen darf. Halte ein Bieter diese Frist nicht ein, so fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachprüfungsantrag. In der Sache hatte eine Vergabestelle die Beteiligung eines Privaten an bislang städtischen Hafenbetrieben im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben und in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben, dass Bieter gerügte Vergabefehler, denen die Vergabestelle nicht abhelfe, innerhalb von vier Wochen vor der Vergabekammer angreifen müssten. Nach Ablauf dieser Frist dürfe ein Nachprüfungsantrag nicht mehr erhoben werden.

Rechtssicherheit in komplexen Vergabeverfahren

Die Vergabekammer hatte in diesem Fall keine Bedenken dagegen, dass eine Vergabestelle Bietern eine Ausschlussfrist für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens setzt. Im Ergebnis bietet sich für öffentliche Auftraggeber daher eine gute Möglichkeit, früh Rechtssicherheit in (zumindest komplexe) Vergabeverfahren zu bringen. Sie können Bieter veranlassen, entweder ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten oder auf die Rüge zu verzichten. Auf diese Weise verringert sich das Risiko, aufwendige Verfahren über Monate zu betreiben und sich dabei bis zum Ende des Vergabeverfahrens dem Risiko eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt zu sehen.

Fazit

Die Entscheidung der Vergabekammer ist bislang noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl ist Bietern derzeit anzuraten, sich an die seitens einer Vergabestelle gesetzte Ausschlussfrist zu halten. Bis zur abschließenden Klärung der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens sollten Bieter zudem eine derartige Ausschlussfrist immer als vergaberechtswidrig, da den vergaberechtlichen Rechtsschutz unzulässigerweise einschränkend, rügen. Ob öffentliche Auftraggeber in allen Fällen, – beispielsweise auch bei „einfachen“, d. h. insgesamt kürzeren Vergabeverfahren – eine Ausschlussfrist setzen dürften, ist mit dem Beschluss der Vergabekammer nicht entschieden. Zumindest bietet sich eine solche Vorgehensweise in komplexeren Vergabeverfahren – insbesondere Verhandlungsverfahren – an. Allerdings sollten Auftraggeber von dieser Möglichkeit nur mit Bedacht Gebrauch machen.

© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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