Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsverletzungen des Architekten so schwer sind, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Dabei sind an das Vorliegen eines vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Architektenvertrages kann bestehen, wenn der Architekt eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat und wenn diese Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht ist. Planungsleistungen zur Wiederherstellung des Brandschutzes in einem Gebäudekomplex sind aus sich selbst heraus als dringlich anzusehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2010 – 22 U 143/09; BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – VII ZR 35/10).
Der Architekt wurde mit der Instandsetzung des unzureichenden Brandschutzes in einem Gebäude von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt. Im Vertrag war geregelt, dass die Arbeiten innerhalb von zehn Monaten beendet sein müssen. Vereinbart war auch, dass der Architekt kein Honorar für nicht erbrachte Leistungen erhält, wenn er die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu vertreten hat. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Leistungserbringung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft blieb der Architekt weitgehend untätig. Nach Ablauf der 10-Monats-Frist kündigte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Vertrag. Der Architekt war der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, und beanspruchte das Honorar für die beauftragten, aber nicht erbrachten Leistungen.
Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Untätigkeit des Architekten über den gesamten vereinbarten Leistungszeitraum eine erhebliche Vertragsverletzung darstelle, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtige. Durch die vertragliche Vereinbarung eines Leistungszeitraumes habe die Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Interesse an einer zeitnahen Leistungserbringung zum Ausdruck gebracht. Aus der Verletzung einer Leistungsfrist allein werde im Regelfall aber kein Recht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund abgeleitet werden können. Erforderlich sei vielmehr, dass weitere Umstände des konkreten Einzelfalls hinzuträten, die die Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar machten. Dies sei vorliegend zu bejahen, da die Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorgaben eine Gefährdung von Leib und Leben darstellten, strafrechtliche Folgen haben könne und daher als dringlich anzusehen sei.