Beispielsweise bejaht der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 14.02.2004 – III ZR 355/02) eine Prospekthaftung im weiteren Sinne von „Hintermännern“ und Garanten geschlossener Immobilienfonds. In derartigen Fällen geht es darum, Anleger dafür zu entschädigen, dass sie infolge von Falschinformationen in marode Unternehmen investiert und nach der Insolvenz dieser Unternehmen ihr investiertes Vermögen verloren haben. In einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg geht es ebenfalls um eine Stärkung des Anlegerschutzes. Vorliegend klagte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines insolventen geschlossenen Immobilienfonds gegen die Kommanditistin des geschlossenen Immobilienfonds auf Rückzahlung der durch die insolvente Gesellschaft geleisteten Ausschüttungen an die Kommanditisten.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.06.2004 - 326 O 209/03 (nicht rechtskräftig) – entschieden, dass ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten bei einer Rückzahlung seiner geleisteten Geldbeträge nur möglich ist, soweit die Rückzahlung den Betrag des von ihm geleisteten Agios übersteigt.
Nur in Ausnahmefällen lebt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Kommanditisten auch dann auf, wenn die Ausschüttung das Agio nicht übersteigt. Dies ist der Fall, wenn nach dem Willen der Vertragschließenden, der in dem Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommen muss, dass Aufgeld ausdrücklich nicht den Kapitalanteil der Gesellschaft mehren und der Stärkung des Eigenkapitals dienen soll, sondern für anderweitige Leistungen zur Verfügung steht.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist zur Zeit beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig.