Das LAG Niedersachsen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch der Widerrufsvorbehalt in Bezug auf die Gewährung der Privatnutzung eines Dienstwagens den vom BAG durch Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – aufgestellten Voraussetzungen entsprechen muss. Dies hat das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 17.01.2006 – 13 Sa 1176/05 – bejaht.
Praxistipp:
Beim Abschluss neuer Dienstwagenverträge muss (ebenso wie bei Widerrufsvorbehalten in Bezug auf andere Vergütungsbestandteile) darauf geachtet werden, den Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Privatnutzung des Dienstwagens so auszugestalten, dass die sachlichen Gründe erkennbar sind, die zu einem wirksamen Widerruf führen können. Alternativ ist zu erwägen, die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs unter einen echten Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen und damit einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen.
Die Einzelheiten:
Nachdem das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden war, stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei. Unter Bezugnahme auf einen Widerrufsvorbehalt im Dienstwagenvertrag zur Privatnutzung des Dienstwagens verlangte er außerdem die Herausgabe des Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nach. Er machte jedoch in einem anschließenden Prozess Schadensersatz wegen des angeblich rechtswidrigen Entzugs der Privatnutzung des Fahrzeugs während der Kündigungsfrist geltend.
In diesem Zusammenhang hatte das LAG Niedersachsen über die Frage zu entscheiden, ob die einfache Widerrufsklausel, die lediglich beinhaltete, dass dem Arbeitnehmer Privatfahrten bis auf Widerruf gestattet sind, wirksam war. Hierzu stellte es fest, dass die vom BAG aufgestellten Grundsätze zu Widerrufsvorbehalten in vorformulierten Arbeitsverträgen nicht nur für die typischen Entgeltbestandteile, d.h. die „normale“ Vergütung, beachtet werden müssten. Auch die Gewährung der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs stelle einen erheblichen Vermögensvorteil dar, dessen Entzug durch einen Widerrufsvorbehalt nur dann vertraglich vereinbart werden könne, wenn er an sachliche Gründe geknüpft sei. Um einen sachlichen Grund könne es sich beispielsweise bei dem Entzug des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke oder dem Missbrauch der Privatnutzung handeln. Gemäß § 307 BGB sei zu verlangen, dass die Widerrufsgründe in dem vorformulierten Dienstwagenvertrag enthalten seien. Diesen Anforderungen genüge die einfache Klausel nicht.
Aufgrund des Umstandes, dass der streitgegenständliche Vertrag bereits vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden war, konnte das LAG Niedersachsen aber eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen. Dabei war zu fragen, welche Widerrufsgründe die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit des Widerrufsvorbehalts bekannt gewesen wäre. Hier ist dann darauf abgestellt worden, dass die Parteien die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs unmittelbar mit der dienstlichen Nutzung hätten verbinden wollen. Da der Arbeitnehmer gekündigt habe und als Außendienstmitarbeiter im Hinblick auf den Schutz der Kundenbeziehungen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt worden sei, sei keine dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mehr erfolgt. Der Wegfall der dienstlichen Nutzung habe zugleich einen sachlichen Grund für den Widerruf der Privatnutzung dargestellt.