Praxistipp
Die Beschränkung der Widerrufsfrist auf zwei Wochen greift nur dann, wenn in dem Angebot ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Andernfalls besteht ein unbeschränktes Widerrufsrecht. Um eine Beschränkung der Widerrufsfrist zu erreichen, müssen daher alle laufenden Auktionen um eine Belehrung über das Widerrufsrecht ergänzt werden. Bei bereits abgeschlossenen Auktionen kann die Widerspruchsfrist auf einen Monat ab Erhalt der Belehrung beschränkt werden, wenn der Erwerber im Nachhinein auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird.
Einzelheiten
Der Bundesgerichtshofs hat am 03.11.2004 entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen von Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite einer großen Internet-Auktionsplattform ein 15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands . Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Internet-Auktion verneint. Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses komme es nicht zu einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB. Die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB greife daher nicht. Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei typischen Internet-Auktionen. Der Vertrag komme nach den AGB des Plattform-Betreibers durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Kläger s und das die Annahme begründende Höchstgebot des Beklagten zustande. Es fehle damit an dem für Auktionen erforderlichen Zuschlag. Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung zunächst mit der ausdrücklichen Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und dem Charakter der Vorschrift als einer grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher W eise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Weitergehender Hinweis
Das Widerrufsrecht gilt nur bei Angeboten von Unternehmern. Hierunter ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Soweit die Unternehmereigenschaft nicht offensichtlich vorliegt, ist sie bei Internetauktionen anhand einer Gesamtschau zahlreicher Kriterien zu bestimmen. Hierzu zählen z.B.:
Die “Power-Sellerâ€-Eigenschaft ist lediglich ein Kriterium, begründet als solche aber noch keine Unternehmereigenschaft. Das OLG Frankfurt am Main hat in einer bereits vorliegenden Entscheidung außerdem auf die Professionalität der Darstellung und die Eintragung im Firmenspiegel der IHK als Kleingewerbetreibender mit dem Wirtschaftszweigschwergebiet "Verkauf über Internet" als Kriterien abgestellt (Beschluss vom 02.06.2004, AZ: 6 W 79/04, MMR 2004, 617).