Praxistip:
Eine wirksame Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung umfassend auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Um dies sicherzustellen, sollte in entsprechenden Versteigerungsangeboten in jedem Fall eine vollständige Widerrufsbelehrung in das Produktangebot aufgenommen werden.
Einzelheiten:
Im Rahmen einer Internet-Auktion sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312 d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.
Dieser Belehrungspflicht werde ein Verkäufer nicht gerecht, wenn er die Informationen unter dem Button „Angaben zum Verkäufer“ oder unter dem so genannten „mich“-Button bereithalte. In diesem Fall werde es dem Zufall überlassen, ob der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies war nach Überzeugung des Gerichts auch die Intention des Verkäufers: Der Einbau der Belehrungspflicht unter den Informationen zum Verkäufer habe offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren. Ein solches Handeln sei unlauter gemäß § 4 Nr. 11 UWG.