Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, soweit ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist und die Kündigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht unzumutbar ist. Das BAG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Gegenstände stiehlt, die lediglich einen geringen Wert haben. Die Verletzung von Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers stellt danach in jedem Fall einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. In dem entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit der Kündigung einer seit über 10 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerin, die versucht hatte, 62 Minifläschchen Alkoholika sowie zwei angebrochene Rollen Toilettenpapier zu stehlen. Es handelte sich bei diesen Gegenständen um abgeschriebene Gegenstände. Dies, so das BAG, sei jedoch unbeachtlich, da es allein Sache des Betriebsinhabers sei, über die Verwendung abgeschriebener Ware zu entscheiden. Ein grob vertragswidriges Handeln des Arbeitnehmers liege selbst dann vor, wenn der Arbeitgeber bereit sei, die abgeschrieben Waren an seine Arbeitnehmer zu verschenken.