Ab einem Alter von 57 Jahren (bislang 58 Jahren) und einer Vorbeschäftigungszeit besteht eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers von nunmehr einheitlich 10 Jahren für die Dauer von max. 32 Monaten (bislang 24 Monaten).
Allerdings sind von der Regelung nicht die Fälle betroffen, in denen die Arbeitslosenmeldung bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt oder das Arbeitsverhältnis bis zum 26. September 2003 gekündigt wurde (§ 434 l Abs. 3 SGB III).