Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Februar 2005 (V. R 76/03) die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG als nicht mit dem EG-Recht vereinbar bewertet. Für die Beschränkung des Vorsteuerabzugs sei weder eine Ermächtigung in der entsprechenden Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten, noch sei diese durch die sogenannte Stillhalteklausel gedeckt. Nach der Stillhalteklausel gelten bereits vor Inkrafttreten der Mehrwertsteuerrichtlinie (1977) bestehende Beschränkungen des Vorsteuerabzugs weiter. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 80% der Bewirtungsaufwendungen aber erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt worden sei, stelle sie eine nachträgliche Beschränkung, die nicht durch die Stillhalteklausel gedeckt sei, dar. Eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes hält der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich, da diesbezüglich eine gesicherte Rechtsprechung bestehe.
Steuerpflichtige können sich daher auf das günstigere Gemeinschaftsrecht, welches keine Beschränkung des Vorsteuerabzugs vorsieht, berufen und den vollen Vorsteuerbetrag geltend machen. Dies gilt auch für rückwirkende Jahre, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.