Der BGH hatte mit Urteil vom 9.5.2005, Az.: ZR 29/03, über die deliktische Haftung des Geschäftsführers der Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH zu entscheiden, der den Geschäftsführer der GmbH zu einem reinen Befehlsempfänger degradiert hatte, jedoch selbst nicht für die GmbH nach außen auftrat. Der Kläger hatte gegenüber der GmbH uneinbringliche Forderungen. Gegenüber dem Kläger hatte sich die GmbH verpflichtet, Einnahmen für den Kläger zu verwahren und an diesen abzuführen. Die GmbH nutzte die von ihr für den Kläger vereinnahmten Gelder abredewidrig zur Deckung laufender Kosten, die sie aufgrund einer finanziellen Notlage nicht aus eigenen Mitteln decken konnte. Der Kläger nahm daraufhin neben dem Geschäftsführer der GmbH auch den Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin auf Schadensersatz in Anspruch und begründete die Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Mehrheitsgesellschafterin mit dessen Stellung als angeblich faktischem Geschäftsführer.
Nachdem der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin vom Berufungsgericht zum Schadensersatz verurteilt wurde, hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Das Verhalten des Geschäftsführers der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH rechtfertigt nach der Auffassung des BGH nicht dessen Inanspruchnahme als faktischem Geschäftsführer der GmbH. Unter Verweis auf die eigene ständige Rechtsprechung stellte der BGH darauf ab, dass es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied zu behandeln sei und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten habe, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ankomme. Danach sei es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung vollkommen verdränge. Maßgeblich sei vielmehr, dass die betreffende Person die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig präge, maßgeblich in die Hand nehme. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall nicht bejaht.