Nach einer aktuellen Entscheidung der VK Nord-Bayern vom 09.09.2008 (21.VK-3194-42/08) ist eine Internetauktion als Vergabeverfahren unzulässig. Die Durchführung einer Internetauktion entbehre einer Rechtsgrundlage und verstoße gegen das Nachverhandlungsverbot des § 24 VOL/A. In der konkreten Situation hatte die Vergabestelle wegen der Veräußerung von Altpapier (PPK) zu einer Internetauktion aufgefordert. Vorgeschaltet war der Auktion ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb. Die Antragstellerin rügte, die ausgeschriebene Leistung sei eine Entsorgungsdienstleistung und daher im Rahmen eines offenen Verfahrens nach VOL/A zu vergeben. Die Vergabekammer erachtete den Nachprüfungsantrag bereits nach Lage der Akten für zulässig und begründet.
Mangelnde Rechtsgrundlage
Zur Begründung führt die Vergabekammer an: Es entbehre für ein solches Verfahren einer Rechtsgrundlage im nationalen Vergaberecht. Artikel 54 RL 2004/18/EG (Durchführung von elektronischen Auktionen) sei auf die Durchführung einer Internetauktion weder direkt noch analog anwendbar; die Bestimmung enthalte lediglich eine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten, ein solches Verfahren zuzulassen. Deutschland habe von dieser Möglichkeit allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht. Der lediglich als Entwurfsfassung vorliegende § 100 Abs. 6 GWB, der elektronische Auktionen zulasse, befinde sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Im Übrigen seien die von der Vergabestelle gesetzten Fristen zur Angebotsabgabe mit § 18 a VOL/A nicht vereinbar und überdies widerspreche die Auktion des Angebotspreises dem Nachverhandlungsverbot des § 24 VOL/A, solange ein entsprechendes Auktionsverfahren nicht vom Gesetzgeber zugelassen sei.
Fazit
Zwar hat der Europäische Gesetzgeber der Durchführung elektronischer Auktionen grundsätzlich die Tür geöffnet. Solange ein entsprechendes Auktionsverfahren jedoch nicht in das deutsche Vergaberecht aufgenommen ist, sollten öffentliche Auftraggeber dringend von der Durchführung etwaiger Auktionen absehen.