Strenge Beurteilung unvollständiger Angebote
Auch die Vergabekammer des Bundes sah dies so und bestätigt mit ihrem Beschluss ihre strenge Linie zum Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit. Erklärungen zu einem Nachunternehmereinsatz seien – so die Vergabekammer – für die Eignungsprüfung erheblich, Angebote mit mehrdeutigen Angaben und Widersprüchen daher zwingend von der Wertung auszuschließen. Verbleiben bei der Auslegung von Nachunternehmererklärungen anhand des objektiven Empfängerhorizontes eines verständigen Auftraggebers Zweifel, können diese nach Auffassung der Vergabekammer aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung nicht im Rahmen von Aufklärungsgesprächen geheilt werden. Mit derartigen Unklarheiten sei das Angebot des Bieters behaftet gewesen, da u. a. der Begriff „Baumeisterarbeiten“ weder verbindlich normiert sei, noch den konkreten Teilleistungen des Vertrages zugeordnet werden konnte.
Der Beschluss der Vergabekammer des Bundes fügt sich in eine Serie von vergaberechtlichen Entscheidungen, die unvollständige Angebote unnachgiebig beurteilen und vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen. Das Oberlandesgericht Koblenz etwa hat vor kurzem entschieden, dass es ausreiche, eine Nachunternehmererklärung allein in den Bewerbungsbedingungen zu fordern und diese nicht zwingend in dem vorformulierten Angebotsschreiben als vorzulegende Erklärung genannt werden müsse (Beschluss vom 07.07.2004 – 1 Verg. 1/04 -und – 1 Verg. 2/04 -). Ein Angebot, in dem der Bieter lediglich durch Ankreuzen angebe, dass er die im Nachunternehmerverzeichnis aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer übertragen werde, dem Angebot jedoch keine Auflistung der betroffenen Leistungen beilege, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwingend auszuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Angebot eine bestimmte geforderte Erklärung nicht als Vordruck beiliege – der Bieter habe die entsprechende Erklärung dann ohne Verwendung eines Vordrucks abzugeben.