Ein privates Entsorgungsunternehmen darf im Landkreis Böblingen auch künftig Alttextilien und Altschuhe in Containern sammeln. Nach summarischer Prüfung ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtswidrig. Der gewerblichen Sammlung stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, insbesondere gefährdet sie nicht die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Dies entschied der VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren des Landkreises Böblingen gegen die vorausgegangene Eilentscheidung des VG Stuttgart mit Beschluss vom 17.09.2013 (10 S 1066/13) und gab darin einige grundsätzliche Hinweise zur Auslegung des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz („KrWG“).
Zum Fall
Das Landratsamt Böblingen untersagte einem privaten Entsorgungsunternehmen, im Kreisgebiet Böblingen Alttextilien und Altschuhe in Containern zu erfassen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an mit der Begründung, die gewerbliche Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, namentlich des Landkreises Böblingen (im Folgenden: Landkreis).
Die Behörde begründete ihre Entscheidung, wie folgt: Der Landkreis könne seine gesetzlichen Entsorgungspflichten infolge der gewerblichen Sammlung nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen. Insbesondere sei ihm verwehrt, möglichst niedrige, sozialverträgliche Gebühren festzulegen. Weiter sei eine Quersubventionierung im kommunalen Konzern zwischen rentablen und unrentablen Bereichen der Abfallentsorgung unmöglich, weil die hierfür notwendigen Verwertungserlöse fehlten. Darüber hinaus beeinträchtige die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Landkreises erheblich. Hierfür genüge bereits, dass die gewerbliche Sammlung des privaten Entsorgungsunternehmens mit der kommunalen Sammlung des Landkreises konkurriere. Schließlich werde die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen durch den Landkreis erheblich erschwert bzw. unterlaufen, da der gewerbliche Sammler sich nicht an der Ausschreibung beteiligt und obendrein im Anschluss eine eigene gewerbliche Sammlung errichtet habe.
Das private Entsorgungsunternehmen legte Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises ein und beantragte die vorläufige Aussetzung des Bescheides. Das VG Stuttgart gab dem Antrag in einem Eilverfahren statt und setzte den Vollzug des Bescheides bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus. Nach summarischer Prüfung sei die Untersagungsverfügung rechtswidrig, weil der gewerblichen Sammlung im konkreten Fall keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Hiergegen legte das Land Baden-Württemberg Beschwerde ein. Der VGH Baden-Württemberg hat die Entscheidung des VG Stuttgart jedoch bestätigt und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen, wie folgt:
Gewerbliche Sammlung im Einklang mit öffentlichen Interessen
Der Gerichtshof hat nach summarischer Prüfung festgestellt, dass der gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im konkreten Fall keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Denn die in Rede stehende gewerbliche Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegend nicht.
Keine Verhinderung der Aufgabenerfüllung
Der VGH Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die öffentlich-rechtlich organisierte Abfallentsorgung durch den Landkreis trotz der in Rede stehenden gewerblichen Sammlung funktionsfähig sei. Der Landkreis habe keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorgetragen, dass er seine gesetzlichen Entsorgungspflichten infolge der gewerblichen Sammlung nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Allein die Existenz einer gewerblichen Sammlung verhindere die öffentlich-rechtlich organisierte Abfallentsorgung jedenfalls nicht. Insoweit müsse § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die gewerbliche Sammlung tatsächlich das öffentlich-rechtliche Sammelsystem bzw. dessen Wirtschaftlichkeit unmöglich mache. Nur so bleibe der Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten.
Keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung
Auch sei keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachgewiesen worden. Insbesondere seien nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt. Danach wird die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung insbesondere dann wesentlich beeinträchtigt, wenn die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits eine hochwertige Entsorgung durchführt. Auch in diesem Zusammenhang sei jedoch, so der VGH Baden-Württemberg, allein die tatsächliche Konkurrenz zwischen einem gewerblichen und einem kommunalen Entsorgungssystem für die Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht ausreichend. Die gewerbliche Sammlung müsse vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zumindest mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart, vorliegend von Alttextilien und Altschuhen, erfassen. Dies sei im konkreten Fall aber offenkundig nicht der Fall. Die Zahlenangaben des Landes Baden-Württemberg bzw. des Landkreises seien auch in diesem Zusammenhang nicht konkret genug.
Schließlich werde die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Landkreises auch nicht deshalb wesentlich beeinträchtigt, weil die verfahrensgegenständliche gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwere oder gar unterlaufe (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Ein Unterlaufen sei insoweit hier schon deshalb auszuschließen, weil die derzeitigen Erfassungsverträge nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien. Der Auftragnehmer des Landkreises könne folglich keinen Vertrauensschutz geltend machen. Die ordnungsgemäße (künftige) Vergabe der Entsorgungsleistungen werde durch die gewerbliche Sammlung ebenfalls nicht erschwert. Dies sei nur denkbar, wenn ein Vergabeverfahren konkret bevorstehe. Ein pauschales Verbot gewerblicher Sammlung im Hinblick auf mögliche künftige Ausschreibungen sei jedenfalls unzulässig.
Fazit
Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg stärkt gewerbliche (Altkleider-)Sammler. Die Entscheidung liegt im Wesentlichen auf einer Linie mit zuletzt zu ähnlichen Fallkonstellationen ergangenen Beschlüssen des OVG Hamburg und des VG Würzburg. Zwar nimmt der Gerichtshof an, dass §§ 17,18 KrWG nicht generell gegen Europarecht verstießen. Allerdings müssten die Vorgaben an die Untersagung einer gewerblichen Sammlung aus europarechtlichen Gründen eng ausgelegt werden. Dies sei nach den gesetzlichen Vorgaben auch möglich, da § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 KrWG durchweg auslegungsfähige, unbestimmte Rechtsbegriffe beinhalte. Ferner normiere § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG lediglich Vermutungen, die der gewerbliche Sammler widerlegen könne. Hier sei entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Privilegierungsvoraussetzungen für eine Überlassungspflicht und damit zugleich Tatsachen, die gegen die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung sprächen, nachweisen müsse.
Klar ist danach jedenfalls: Die Behörden müssen bei der Untersagung gewerblicher Sammlungen die Besonderheiten des Einzelfalls beachten. Pauschale und schematische Begründungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers reichen nicht aus, um eine Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit nachzuweisen. Auch eine durch die gewerbliche Sammlung bedingte Gebührenerhebung muss konkret anhand von Zahlen und Prognosen nachgewiesen werden. Überdies sind geringfügige Erhöhungen unbeachtlich. Im Ergebnis hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine ernsthafte Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit nachzuweisen. Hieran sind nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg hohe Anforderungen zu stellen.