Mit Beschluss vom 06.03.2014 (3 L 1133/13) hat das Verwaltungsgericht Dresden klargestellt: Sperrabfall ist kein „gemischter Abfall“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG und darf daher auch im Rahmen gewerblicher Sammlungen erfasst werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit seiner aktuellen Entscheidung bezieht das Verwaltungsgericht Dresden klar Position gegen das Verwaltungsgerichts Arnsberg, welches mit Urteil vom 09.12.2013 (8 K 3688/12) festgestellt hatte, dass die Sammlung von Sperrmüll der AVV 20 03 07 regelmäßig unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG untersagt werden könne. Demgegenüber verweist das VG Dresden in überzeugender Weise darauf, dass schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, zudem aber auch nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich lediglich „gemischte Siedlungsabfälle“ der AVV 20 03 01, nicht aber auch Sperrabfälle der AVV 20 03 07 einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sein sollen. Das Gericht zitiert dabei unter anderem aus Stellungnahmen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren sowie aus einer weiteren Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes in Bezug auf das KrWG. Diesen Ausführungen, wonach eindeutig nur der klassische „Restmüll“ dem Zugriff gewerblicher Sammler entzogen sein sollten, sei aus Sicht des Gerichts nichts hinzuzufügen.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des VG Dresden zeigt in erfreulicher Deutlichkeit, dass der Streit um gewerbliche Sammlungen von Sperrmüll mit dem Urteil des VG Arnsberg vom Ende 2013 keinesfalls bereits zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entschieden ist. Wie die in zahlreichen Bundesländern (u. a. Brandenburg und Schleswig-Holstein) derzeit noch anhängigen, gleichgelagerten Fälle von den Verwaltungsgerichten entschieden werden, darf mit Spannung erwartet werden. Ebenfalls bleibt interessant, wie das OVG Münster über den zwischenzeitlich gestellten Berufungszulassungsantrag betreffend das Urteil des VG Arnsberg aus dem Dezember 2013 entscheiden wird.