Die Klägerin des Verfahrens hatte sich gegen Anordnungen der beteiligten Behörden gewandt, Krankenhausabfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim zur Beseitigung zu überlassen. Das VG Karlsruhe weist die Klage unter Bezugnahme auf die Straßburg-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ab. Die Voraussetzungen für eine Verwertung von Abfällen seien nach den durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht gegeben.
Eigenwillige Interpretation der vom EuGH aufgestellten Verwertungskriterien
Die Entscheidung aus Karlsruhe ist ausführlich begründet; die Begründung ist nach unserer Einschätzung aber unzutreffend und angreifbar. In die zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs werden Wertungen hineingelesen, die in den Entscheidungen aus Februar 2003 nicht formuliert worden sind. So hat der Europäische Gerichtshof nicht gesagt, dass der Hauptzweck einer MVA „in der Regel“ die Beseitigung von Abfällen ist. Er hat auch nicht gesagt, dass die Verwertung von Abfällen in einer MVA nur als Ausnahme von der Regel in Betracht kommt und der EuGH hat ebenso wenig einen Anlagenbezug hergestellt. Von alledem geht das Verwaltungsgericht Karlsruhe aber bei seinem Urteil, das im Übrigen abweichende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland nicht hinreichend würdigt, aus.
Unabhängig hiervon ist die nicht rechtskräftige Entscheidung des VG Karlsruhe auf der Grundlage einer anscheinend unbefriedigend verlaufenen Beweisaufnahme ergangen und auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig.